Landessozialgericht München

Verlustvortrag mindert Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht

Zur Feststellung des Arbeitseinkommens freiwillig GKV-Versicherter sind nur die „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften“ des Steuerrechts anzuwenden. Verlustvor- und -rückträge gehören nicht dazu.

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München. Ein steuerlicher Verlustvortrag mindert nicht das zur Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehende Einkommen. Der Verlustvortrag „zählt nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts und ist daher bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen“, wie das Bayerische Landessozialgericht in München jetzt klargestellt hat.

Der abgewiesene Kläger ist selbstständig und seit Juli 2018 freiwillig in der GKV versichert. Verluste in Höhe von fast 20.000 Euro im Jahr 2018 minderten durch einen Verlustvortrag seine Steuerlast im Folgejahr. Die Krankenversicherung lehnte ein entsprechendes Vorgehen bei der Beitragsbemessung für 2019 dagegen ab.

Zu Recht, wie nach dem Sozialgericht München nun auch das LSG entschied. Nach dem Sozialgesetzbuch seien für die Feststellung des Arbeitseinkommens freiwillig Versicherter nur die „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften“ des Steuerrechts anzuwenden. Dazu gehörten laut Einkommensteuergesetz Verlustvor- und -rückträge nicht. Verfassungsrecht, insbesondere der Gleichheitssatz, seien dadurch nicht verletzt. (mwo)

Landessozialgericht München, Az.: L 5 KR 340/21

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