Dialyse-Versorgung im Saarland

BVG verschiebt Entscheidung zu Dialyse

Die Dialyse-Versorgung ist lukrativ. Da kann ein Streit um Versorgungsaufträge weit führen.

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KARLSRUHE. Im Streit um die Dialyse-Versorgung in Saarbrücken bleibt der Status quo vorerst weiter bestehen. Eine von zwei streitenden Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) hat vor dem Bundesverfassungsgericht zumindest einen Aufschub gegen vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedene Änderungen erreicht und kann daher ihre Versorgung zunächst wie bisher fortführen (Az.: 1 BvR 1781/17).

Umstritten ist, ob ein aus einer BAG ausscheidender Arzt seinen Versorgungsauftrag mitnehmen und damit auch in eine konkurrierende Dialyse-BAG einbringen kann. Das BSG hatte mehrfach entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Danach bleibt der Versorgungsauftrag in der ursprünglichen BAG. Als Konsequenz kann eine Dialyse-BAG für einen ausscheidenden Arzt einen Nachfolger in die Praxis holen. Dagegen muss der Ausscheidende einen neuen Versorgungsantrag stellen. Wie das BSG weiter entschieden hatte, können die BAG und andere Wettbewerber diesen aber anfechten. Im Streitfall hatte der ausscheidende Arzt für seine neue BAG einen Versorgungsauftrag bekommen. Die bisherige BAG focht diesen erfolgreich an, das BSG hatte allerdings eine Übergangsfrist bis zum Jahresende 2017 gesetzt, um Praxen und Patienten die Möglichkeit zu geben, sich neu zu orientieren.

Hiergegen rief die BAG, in die der ausgeschiedene Arzt gegangen war, das Bundesverfassungsgericht an. Dies setzte nun die Wirkung des BSG-Urteils vorläufig aus und verlängerte damit den Status quo "für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache". Eine inhaltliche Vorentscheidung liegt darin allerdings nicht. Die Richter begründeten ihren Beschluss mit einer Folgenabwägung: Sei die Beschwerde unbegründet, würde die Aussetzung die Neuordnung der Dialyse-Versorgung lediglich um einige Monate verschieben. Erweise sie sich aber als begründet, entstünden der klagenden BAG "schon jetzt schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile". (mwo)

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