Verwaltungsgerichtshof Bayern

Enge Grenzen für erlaubten Kautabak – Zellulosebeutel und Kaupaste sind verboten

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München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat enge Grenzen für erlaubten Kautabak gezogen. Danach ist oral konsumierter Tabak verboten, wenn sich schon beim Lutschen Wirkstoffe lösen.

Im Streitfall geht es um Produkte der Marke „Thunder“ des dänischen Herstellers V2 Tobacco, konkret gefüllte Zellulosebeutel und eine Kaupaste. Die Stadt Kempten hatte einem Händler den Verkauf verboten, weil es sich um unzulässigen „Tabak zum oralen Gebrauch“ handele. Der Händler klagte.

Nach EU-Recht ist „Tabak zum oralen Gebrauch“ verboten. Ausnahmen gibt es aus historischen Gründen lediglich für Schweden. Das Verbot gilt zudem nicht für Tabakprodukte, die „ausschließlich zum Kauen bestimmt“ sind. Auf Anfrage des VGH München hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass nur solche Produkte als Kautabak gelten, „die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können“.

Der Händler meinte, dies sei hier erfüllt, weil durch das Kauen wesentlich mehr der Inhaltsstoffe freigesetzt werden. Nach dem Münchener Urteil reicht dies jedoch nicht aus. Nach eigenen Angaben des Herstellers würden schon „beim bloßen Im-Mund-Halten“ Wirkstoffe frei. Auch wenn es eine deutlich geringere Menge als beim Kauen sei, handele es sich nach den Vorgaben des EuGH dann nicht mehr um einen Kautabak. (mwo)

Verwaltungsgerichtshof Bayern:

Az.: 20 BV 18.2231 und 20 BV 18.2234