Personalschlüssel

Länder dürfen Vorgaben für Heime machen

Gericht bremst Heimbetreiber aus, der gegen Länderregelungen für den Personalschlüssel geklagt hat.

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MANNHEIM. Heimbetreiber müssen Vorgaben der Länder zur Qualitätssicherung in der Pflege hinnehmen. Die Heimaufsicht ist Ländersache und die Berufsfreiheit wird nicht verletzt, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in einem kürzlich veröffentlichten Urteil zur Landespersonalverordnung Baden-Württemberg entschied.

Die Verordnung des Stuttgarter Sozialministeriums vom Dezember 2015 sieht vor, dass mindestens die Hälfte der Heimbeschäftigten für Pflege und Betreuung ausgebildete Pflegefachkräfte sein müssen. Im Tagesdienst muss eine Pflegefachkraft je 30 Bewohner da sein, nachts je 45 Bewohner.

Eine Einrichtung mit mehr als 90 Bewohnern muss eine eigene Leitung mit voller Stelle haben.

Ein Heimbetreiber meinte, solche Landesregelungen seien unzulässig. Schließlich mache schon auf Bundesebene das Sozialgesetzbuch Vorgaben; Einzelheiten würden zwischen Heimträgern und Pflegekassen ausgehandelt. Zudem gebe die baden-württembergische Verordnung keine Abgrenzung zwischen Tag- und Nachtdienst.

Hierzu betonte nun der VGH Mannheim, seit der Föderalismusreform aus 2006 sei das Heimrecht allein Ländersache. Vorgaben zur Sicherung der Pflegequalität fielen daher in deren Bereich.

Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei durch das öffentliche Interesse an einer guten Pflege gerechtfertigt, und die Regelungen in Baden-Württemberg seien hierfür auch angemessen.

Dass es zusätzlich auf Bundesebene Vorgaben bezüglich der Pflegekassen als Kostenträger gebe, stehe einer allgemeinen Verordnung auf Landesebene nicht entgegen.

Die Heime müssten beides beachten, wenn sie eine Zulassung für die Pflegekassen wollen. Die von dem klagenden Heimbetreiber vermisste Abgrenzung von Tag und Nacht sei eindeutig dem Arbeitszeitgesetz zu entnehmen. Danach liege die „Nachtzeit“ von 23 bis 6 Uhr, und „Nachtdienst“ sei jede Schicht, die mehr als zwei Stunden „Nachtzeit“ umfasst. (fl/mwo)

Az.: 6 S 2579/16