PKV

Auch bei Lügen gibt es keine Rückkehr in die GKV

Täuschung macht Wechsel in die private Krankenversicherung nicht unwirksam.

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KASSEL. Ficht eine private Krankenkasse den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich an, kann der Versicherte nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Auch eine rückwirkende Unwirksamkeit des privaten Versicherungsvertrags lässt den zuvor erklärten Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem bereits schriftlich veröffentlichten Urteil entschied.

Die Klägerin war zuletzt freiwillig gesetzlich versichert. Sie kündigte ihre Mitgliedschaft zum 31. Mai 2011. Der Kasse legte sie hierfür die Bescheinigung einer PKV vor, die Versicherungsschutz ab 1. Juni 2011 bestätigte. Bei ihrem PKV-Antrag hatte die Klägerin allerdings falsche Angaben gemacht. Als dies herauskam, focht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht bestätigte dies rückwirkend ab Versicherungsbeginn.

Daraufhin meinte die Frau, sie sei weiterhin gesetzlich versichert. Denn ihr privater Versicherungsvertrag sei ja nie wirksam gewesen. Damit sei auch die entsprechende Bescheinigung des Privatversicherers gegenstandslos geworden, weshalb die gesetzliche Kasse sie aus der GKV gar nicht habe entlassen dürfen.

Die gesetzliche Kasse lehnte eine "Wiederaufnahme" ab und bekam nun vom BSG recht. Die Frau sei wirksam aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgetreten. Die spätere Anfechtung des privaten Versicherungsvertrags ändere daran nichts.

Die Wirksamkeit der Kündigung setze lediglich den Nachweis voraus, dass weiterhin ein Krankenversicherungsschutz besteht. Ob der neue Versicherungsschutz dauerhaft rechtlich bestanden hat, lasse sich innerhalb der Kündigungsfrist gar nicht klären.

Zudem habe die Frau bis zur Anfechtung durch den Privatversicherer auch tatsächlich privaten Krankenversicherungsschutz gehabt. Damit scheide auch eine gesetzliche Pflichtversicherung mangels anderweitigen Schutzes aus. Dass die PKV erbrachte Leistungen wegen der Täuschung gegebenenfalls zurückverlangen könne, spiele keine Rolle.

Vielmehr bleibe die Frau der privaten Krankenversicherung zugewiesen, urteilte das BSG. Trotz ihres Täuschungsversuchs habe sie dort auch Anspruch auf einen Versicherungsvertrag im Basistarif. Nur ihr Anbieter dürfe dies ablehnen, andere Privatversicherer aber nicht. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 12 KR 23/14 R