Behandlungsfehler
Eine Klage für alle Fehler
KARLSRUHE. Kommt es während einer Operation zu mehreren Behandlungsfehlern oder machen Patienten zumindest mehrere Fehler geltend, lassen die sich im Streitfall nicht aufspalten. Der Patient kann nur einen Schmerzensgeldanspruch für alle Fehler geltend machen, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VI ZR 605/15). Dafür muss er umgekehrt aber den geltend gemachten Schaden auch nicht einem bestimmten Fehler zurechnen können.
Die Sachlage: Bei einer Patientin wurde eine Zyste am linken Eileiter entfernt. Dabei stellten die Ärzte entzündungsbedingte Adhäsionen im gesamten Bauchraum fest, bei deren Entfernung die Dünndarmserosa verletzt wurde. Dies wurde teilweise vernäht. Trotz einer Chlamydieninfektion im rechten Eileiter wurde dieser nicht entfernt, weil die Patientin hierzu nicht aufgeklärt worden war. Nach der Op litt sie unter einem Darmverschluss. Zuletzt verlangte sie noch 8000 Euro Schmerzensgeld.
In der Vorinstanz meinte das Oberlandesgericht Naumburg, bezüglich der Infektion im rechten Eileiter sei die Klage unzureichend begründet. Ansonsten sei sie unbegründet. Denn ein Sachverständiger habe den Ärzten zulässiges Vorgehen bestätigt. Zwar hätten sie laut Sachverständigem die Durchlässigkeit des Darms überprüfen müssen. Die Patientin habe aber nicht nachgewiesen, dass der Darm tatsächlich wegen der Naht verschlossen war.
Laut BGH begründet die Op und deren unmittelbare Nachbehandlung "einen einzigen, alle Behandlungsfehler umfassenden Streitgegenstand". Das geforderte Schmerzensgeld lasse sich nicht anteilig einzelnen geltend gemachten Fehlern zurechnen. Das OLG muss daher erneut verhandeln. Dabei müsse es davon ausgehen, dass die Patientin auch den erst gutachterlich festgestellten Fehler rügt. (mwo)