Gesetzlicher Urlaub auch bei langer Krankheit geschützt

ERFURT (mwo). Dauerhaft kranke Arbeitnehmer können künftig bis zu 24 Urlaubstage pro Jahr ansparen, über Jahre hinweg. Werden sie entlassen, können sie sich den Urlaubsanspruch auszahlen lassen.

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Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Es setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Januar um und gab seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf.

Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, war nach bisheriger Rechtsprechung nämlich meist zum 1. April des Folgejahres verfallen. Das galt auch nach dem Manteltarif für Arzthelferinnen. Im Januar verwarf der EuGH dies als unvereinbar mit europäischem Recht.

Dem folgte nun das BAG. Kranke Arbeitnehmer können danach den Urlaub mehrerer Jahre ansammeln und dann später nehmen, wenn sie wieder gesund sind. Werden sie entlassen, besteht Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Geschützt ist laut BAG allerdings nur der gesetzliche Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen. Ein längerer tariflicher oder vertraglicher Urlaubsanspruch - bei Arzthelferinnen je nach Alter 26 bis 30 Tage - kann daher weiter verfallen.

Nach dem Erfurter Urteil sind alle Ansprüche geschützt, die am 2. August 2006 noch nicht verfallen waren. An diesem Tag hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Streitfrage dem EuGH vorgelegt; Arbeitgeber könnten sich daher nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen, erklärte das BAG zur Begründung. Das bedeutet für Arzthelferinnen wie für die meisten anderen Arbeitnehmer, dass sie den gesetzlichen Urlaub von 24 Tagen rückwirkend bis Anfang 2006 geltend machen können.

Im konkreten Fall einer Erzieherin aus dem Rheinland galt ein längerer Übertragungszeitraum bis zum Ende des Folgejahres. Sie war nach einem Schlaganfall dauerhaft krank und wurde Anfang 2007 entlassen. Das BAG sprach ihr eine finanzielle Abgeltung für den gesetzlichen Urlaub der Jahre 2005 und 2006 zu.

Az.: 9 AZR 983/07