EuGH-Generalanwalt

Pharma-Vergleich kann wettbewerbswidrig sein

Patentschutz oder nicht? Das ist häufig strittig. Kommt es darüber zwischen Originalhersteller und Generika-Anbietern zum Vergleich, ist das wettbewerbsrechtlich brisant.

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Luxemburg. Pharmaunternehmen können einen Streit mit Generikaherstellern nicht ohne Weiteres mit einem Vergleich beenden. Diese Ansicht hat jedenfalls die richterliche Rechtsgutachterin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Juliane Kokott, vertreten. Danach kann ein solcher Vergleich zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen führen. Das abschließende Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Dabei ist der EuGH nicht an das Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen.

Im Streitfall geht es um das Antidepressivum Paroxetin. Das Patent lag bei GlaxoSmithKline (GSK). Als das Primärpatent 1999 auslief, erwogen drei Generikahersteller, in den britischen Markt einzutreten. GSK vertrat die Ansicht, die Wettbewerber seien daran noch durch verschiedene Sekundärpatente gehindert. Beide Seiten schlossen einen Vergleich. Danach verzichteten die Generikahersteller für einen bestimmten Zeitraum auf den Markteintritt, GSK zahlte im Gegenzug eine Entschädigung.

Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbußen

Die britische Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbußen gegen alle Beteiligten. Der Vergleich sei eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, bei der zudem GSK seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe. Die Unternehmen klagten, das britische Gericht für Wettbewerbssachen legte den Streit dem EuGH vor (Az.: C-307/18).

Dort bestätigte nun die deutsche sogenannte Generalanwältin Kokott im Grundsatz das Vorgehen der britischen Wettbewerbshüter. Es deute alles darauf hin, dass der Vergleich eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt und dass GSK hierbei seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe.

Die tatsächlichen Umstände müssten aber die britischen Gerichte klären. Diese müssten auch prüfen, ob eine Ausnahme vorliegt, bei der die Wettbewerbsbeschränkung mit überwiegenden Vorteilen für die Verbraucher verbunden ist. Nach den bisherigen Angaben des britischen Wettbewerbsgerichts sei die Vereinbarung aber wohl unzulässig gewesen. (mwo)