Erststudium: Sind die Kosten bald voll von der Steuer absetzbar?
Wer direkt von der Schule an eine Hochschule geht, kann bislang die Studiengebühren nicht als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Das soll ein Musterverfahren nun ändern.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Wenn der Nachwuchs studiert, kann das teuer werden. Doch jetzt unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Das Ziel: Die kompletten Ausgaben für das Erststudium sollen steuerlich anerkannt werden.
Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studiert, hat es gut. Denn in diesem Fall kann der Student die Ausgaben für ein Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, die vom späteren Einkommen abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof 2009 in einem Musterverfahren entschieden, dass vom BdSt angestrengt worden war (Az.: VI R 14/07).
Jetzt will der Steuerzahler-Bund ganau diese Regelung auch für diejenigen Studenten erreichen, für die das Studium die Erstausbildung darstellt.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin 2005 direkt nach dem Abitur ein Wirtschaftsstudium an einer Fachhochschule begonnen. Die monatlichen Studiengebühren beliefen sich auf 600 Euro; zudem fiel eine Prüfungsgebühr von 600 Euro an. Beides machte die Studentin als vorweggenommene Werbungskosten geltend, das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur als Sonderausgaben, die mit einer jährlichen Obergrenze von 4000 Euro gedeckelt sind und nicht in die nächsten Jahre übertragen werden können.
Aufgrund der geringen Einnahmen der Klägerin wirkten sich die Kosten für das Studium steuerlich nicht aus. Sie klagte vor dem Finanzgericht Münster gegen die Einordnung der Aufwendungen als Sonderausgaben, unterlag dort aber.
Nun geht die Sache vor den BFH. Betroffene sollten daher die vollen Kosten des Studiums steuerlich geltend machen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte mit Verweis auf die obige Entscheidung Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Denn nur so können Studenten von einer für sie positiven Entscheidung profitieren.
BFH: VI R 15/11