Dignitas will gegen Ärztekammern klagen
Der Ärztetag in Kiel hatte es beschlossen: Ärzte dürfen nicht beim Suizid helfen. Nun sind die Kammern an der Reihe, die Neuregelung umsetzen. Doch es gibt Gegenwind: Der Sterbehilfeverein Dignitas will notfalls gegen die Kammern klagen.
Veröffentlicht:HANNOVER (cben). Die Sterbehilfeorganisation "Dignitas" will Klage erheben, falls die Landesärztekammern das Verbot der aktiven indirekten Sterbehilfe, also der Beihilfe zum Suizid, in die Berufsordnungen übernehmen.
Das sagte Dieter Graefe, Anwalt des deutschen Ablegers von Dignitas in Hannover, der "Ärzte Zeitung". Am Freitag wollen die Spitzen der Organisation das Thema in Berlin beraten.
Auf dem letzten Ärztetag in Kiel hatten die Delegierten sich nach intensiven Diskussionen für eine Neuformulierung des Paragrafen 16 der Muster-Berufsordnung ausgesprochen.
Darin heißt es jetzt deutlicher als zuvor: "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbende unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."
Jetzt können die Landesärztekammern die Formulierung in ihre Berufsordnungen übernehmen.
Dignitas: Suizid ist nicht strafbar, also Beihilfe auch nicht
"Wenn die Formulierung tatsächliche übernommen werden, werden wir klagen", so Graefe. Nach seiner Auffassung kann nur Beihilfe zu einer Straftat verboten werden.
"Weil aber der Suizid in Deutschland keine Straftat ist, kann auch die Beihilfe nicht strafbar sein", sagte der Anwalt. Die Bundesgesetzgebung erlaube die Beihilfe zum Suizid.
Notfalls bis zum Bundesverwaltungsgericht
Man dürfe nun Ärzte nicht verbieten, was jedermann erlaubt sei, auch nicht dadurch, dass man es in die Berufsordnung schreibe, so Graefe. Die Bundesgesetze stünden über der Berufsordnung.
Der Anwalt will im Zweifel den Weg vor ein Verwaltungsgericht wählen und klären lassen, "ob für Ärzte unter Umständen ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass im Vorfeld einer Beihilfe zum Suizid die eventuelle Unzulässigkeit geklärt wird."
Da dies nur ein Kläger mit Rechtsschutzinteresse tun kann, soll der ehemalige Vize von Dignitas Deutschland, der Urologe Dr. Uwe- Christian Arnold, die Klage führen.
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