Dignitas will gegen Ärztekammern klagen

Der Ärztetag in Kiel hatte es beschlossen: Ärzte dürfen nicht beim Suizid helfen. Nun sind die Kammern an der Reihe, die Neuregelung umsetzen. Doch es gibt Gegenwind: Der Sterbehilfeverein Dignitas will notfalls gegen die Kammern klagen.

Veröffentlicht:
Dignitas in Hannover: Klagen die Ärztekammern angedroht.

Dignitas in Hannover: Klagen die Ärztekammern angedroht.

© dpa

HANNOVER (cben). Die Sterbehilfeorganisation "Dignitas" will Klage erheben, falls die Landesärztekammern das Verbot der aktiven indirekten Sterbehilfe, also der Beihilfe zum Suizid, in die Berufsordnungen übernehmen.

Das sagte Dieter Graefe, Anwalt des deutschen Ablegers von Dignitas in Hannover, der "Ärzte Zeitung". Am Freitag wollen die Spitzen der Organisation das Thema in Berlin beraten.

Auf dem letzten Ärztetag in Kiel hatten die Delegierten sich nach intensiven Diskussionen für eine Neuformulierung des Paragrafen 16 der Muster-Berufsordnung ausgesprochen.

Darin heißt es jetzt deutlicher als zuvor: "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbende unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."

Jetzt können die Landesärztekammern die Formulierung in ihre Berufsordnungen übernehmen.

Dignitas: Suizid ist nicht strafbar, also Beihilfe auch nicht

"Wenn die Formulierung tatsächliche übernommen werden, werden wir klagen", so Graefe. Nach seiner Auffassung kann nur Beihilfe zu einer Straftat verboten werden.

"Weil aber der Suizid in Deutschland keine Straftat ist, kann auch die Beihilfe nicht strafbar sein", sagte der Anwalt. Die Bundesgesetzgebung erlaube die Beihilfe zum Suizid.

Notfalls bis zum Bundesverwaltungsgericht

Man dürfe nun Ärzte nicht verbieten, was jedermann erlaubt sei, auch nicht dadurch, dass man es in die Berufsordnung schreibe, so Graefe. Die Bundesgesetze stünden über der Berufsordnung.

Der Anwalt will im Zweifel den Weg vor ein Verwaltungsgericht wählen und klären lassen, "ob für Ärzte unter Umständen ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass im Vorfeld einer Beihilfe zum Suizid die eventuelle Unzulässigkeit geklärt wird."

Da dies nur ein Kläger mit Rechtsschutzinteresse tun kann, soll der ehemalige Vize von Dignitas Deutschland, der Urologe Dr. Uwe- Christian Arnold, die Klage führen.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Es geht um den Schutz des Lebens

Ihr Newsletter zum Thema
Kommentare
Lutz Barth 12.07.201107:26 Uhr

Zurückhaltung ist anzumahnen!

Die Befürworter der Liberalisierung der Sterbebegleitung sehen sich zunehmend in der Rolle der berufenen Anwälte für die verfasste Ärzteschaft, die – so darf zunächst provokant formuliert werden – nach einem Beschluss auf dem 114. Deutschen Ärztetag einem „moralisch-ethischen Zwangsdiktat“ unterworfen sind.

Hiergegen scheint „Klage“ geboten und ganz aktuell können wir vernehmen, dass aus Gründen des Rechtsschutzinteresses eine solche Klage der Urologe Dr. Uwe- Christian Arnold führen soll.

Der Gang vor die Gerichte – notfalls auch bis zum Bundesverwaltungsgericht – wird angekündet und es fragt sich, ob im Vorfeld auch ein Dialog stattfinden wird, der allemal wünschenswert ist. Dass die „Verbotsnorm“ in der MBO-Ä mehr als unglücklich ist, liegt auf der Hand und zwar jenseits einer strafrechtlichen Beurteilung der ärztlichen Suizidbeihilfe, die so kompliziert nun nicht ist. Entscheidend dürften vielmehr die verfassungsrechtlichen Aspekte sein, die mit dem novellierten § 16 MBO-Ä aufgeworfen sind und spätestens dann aktuell werden, wenn und soweit die Landesärztekammern beabsichtigen, die MBO-Ä in entsprechendes Landesrecht umzusetzen.

Die Ankündigung, ggf. eine Klage erheben zu wollen, ist für sich betrachtet kaum zielführend, geht es doch zunächst darum, in eine verfassungsrechtliche Bewertung eines möglichen Verbots der ärztlichen Suizidbeihilfe einzutreten und hieran anschließend eine Fachdiskussion zu führen, in der die entsprechenden Argumente bewertet und gewichtet werden können.

Derzeit sollte auf einen – wenn auch kritischen – Dialog zwischen den Beteiligten gesetzt werden und sowohl die Gegner als auch die Befürworter einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbegleitung sind aufgerufen, ihre Argumente vorzutragen, zumal das Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung so eindeutig nicht sein dürfte.

Die im Ansatz erkennbare Argumentation, wonach die Beihilfe zum Suizid hierzulande nicht strafbar sei und demzufolge man/frau Ärztinnen und Ärzten nicht das verbieten könne, was jedermann erlaubt sei und zwar auch nicht dadurch, in dem ein Verbot in der Berufsordnung festgeschrieben werde, ist einstweilen noch „zu platt“, um überzeugen zu können, mal ganz davon abgesehen, dass im Kern angesichts der prinzipiellen Normsetzungsbefugnis der Kammern diese berechtigt sind, Rechte und Pflichten für die Berufsangehörigen zu regeln. Allerdings steht zu vermuten an, dass mit dem Hinweis auf das höherrangige „Bundesgesetz“ wohl nicht nur das „Strafgesetzbuch“ gemeint sein dürfte, sondern im Zweifel auch das Grundgesetz oder – was freilich von besonderer Bedeutung ist – auch das jeweilige landesspezifische Verfassungsrecht.

Nach diesseitiger Auffassung würde es sich allerdings lohnen, bereits im Vorfeld der Übernahme des Verbots der ärztlichen Suizidbegleitung durch die Kammern die Chance zu einem interprofessionellen Diskurs zu nutzen, um ggf. die Kammern für die bedeutsamen verfassungsrechtlichen Aspekte, die zu beachten wären, zu sensibilisieren.

Ein „Konfrontationskurs“ ist da wenig förderlich und zwar vornehmlich mit Blick auf die wohlverstandenen Interessen einer freien Ärzteschaft als auch diejenigen der Patientinnen und Patienten, die da meinen, ggf. eigenverantwortlich aus dem Leben scheiden zu müssen.

In diesem Sinne plädiere ich für eine Debatte, die sich ganz auf die „entscheidungserheblichen“ Fragen konzentriert und somit einen Beitrag dazu leisten kann, dass sich sowohl die Kammern als auch die Befürworter und Gegner einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe angesichts der Bedeutung ganz zentraler Grundrechte ein stückweit in Zurückhaltung üben und ihr Augenmerk auf das verfassungsrechtlich Gebotene lenken.
„Markige Sprüche“ – egal von welcher „Partei“ – helfen nun wahrlich nach einer manchmal unsäglichen Ethikdebatte nicht weiter und ich persönlich denke, dass es hohe Zeit ist, die Wissenschaft nach „Lösungen“ zu befragen, bevor ggf. berufsrechtliche N

Dr. Thomas Georg Schätzler 11.07.201113:39 Uhr

Medizinrechtliche Fallstricke

Juristisch ist das keineswegs so einfach, wie Dignitas es behauptet. Die Tatsache, dass im § 216 StGB (strafbare ''Tötung auf Verlangen") die aktive und/oder passive Beihilfe zum Suizid nicht ausdrücklich erwähnt wird, heißt noch lange nicht, dass die Suizidbeihilfe immer gestattet, geboten oder sogar gesetzlich gefordert wäre.

Es ist ein verbreiteter Irrtum zu glauben, "weil aber der Suizid in Deutschland keine Straftat ist, kann auch die Beihilfe nicht strafbar sein", wie der Dignitas-Anwalt Dieter Graefe meinte. Rechtstheoretisch und inhaltlich ist der Satz "die Bundesgesetzgebung erlaube die Beihilfe zum Suizid" unlogisch: Was n i c h t verboten ist, muss doch durch eine Gesetzgebung nicht erst a u s d r ü c k l i c h erlaubt werden. Nicht besonders clever ist der Hinweis, die (übergeordneten) Bundesgesetze stünden über der Berufsordnung, wenn es gar kein ''Anti-Suizidgesetz'' im StGB geben soll.

Das Problem liegt tiefer: Zum einen, weil es von Dritten auch Druck, Zwang oder gar Nötigung zum Suizid geben kann (2010 beim Siegburger Gefängnisskandal dokumentiert und strafrechtlich geahndet). Zum anderen, weil es von strafbewehrtem ''Töten auf Verlangen'' nach § 216 StGB einen fließenden Übergang zur aktiven Sterbehilfe gibt: Einem nach Suizid und Erlösung verlangenden Patienten z. B. eine letale Injektion zu geben, den Schierlingsbecher aktiv zu verabreichen oder den Stuhl unter dem Sich-Erhängen-Wollenden wegzuschlagen kann uns Ärztinnen und Ärzte in moralisch-ethische u n d juristische Konflikte stürzen. Dies zeigte der Fall der Kollegin Mechtild Bach aus Hannover, die unter dem strafverschärfenden Vorwurf eines möglichen Heimtückemerkmals selbst aus dem Leben schied, nur allzu deutlich.

Die passive Sterbehilfe mit z. B. passivem Zur-Verfügung-Stehen eines todbringenden (und auch erlösenden?) Medikaments, Entscheidungen g e g e n Reanimation, Sondenernährung, Beatmung, Intensivmaßnahmen, Infusionen, Katecholaminisierung weist auch bei konkludentem Wunsch oder Verhalten des Patienten für jeden von uns individuelle Unterschiede in der ethischen Bewertung auf.

Ich persönlich hätte mir eine achtsamere, behutsamere, individualisiertere Neuformulierung des Paragrafen 16 der Musterberufsordnung (MBO) beim diesjährigen Ärztetag gewünscht. Aber eine Klage des ehemaligen Vorstands von Dignitas Deutschland, des Urologen Dr. Uwe-Christian Arnold, erscheint mir juristisch unsinnig und kontraproduktiv.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Chaos Computer Club deckt Sicherheitslücken auf

Erstaunlich: So einfach gelingen Angriffe auf die ePA

Randomisierte kontrollierte Studie

Herzinsuffizienz: Welchen Einfluss Training wirklich hat

Lesetipps
Kalenderblatt mit 1. Januar 2025

© [M] Coloures-Pic / stock.adobe.com

Neuerungen im Überblick

Das alles ändert sich für Arztpraxen in 2025

Einer jungen Frau ist schwindelig.

© doucefleur / stock.adobe.com

Blutdruck im Stehen

Sieben Fehlannahmen über orthostatische Hypotonie