Recht auf gesundes Kind keine Kassenleistung

KÖLN (iss). Kassen müssen keine DNA-Analysen bezahlen, mit denen herausgefunden werden soll, ob ein ungeborenes Kind einen Gendefekt hat.

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Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden. Eine Schwangere wollte eine solche Analyse zur Basis der Entscheidung über eine Abtreibung machen.

Das falle nicht in den GKV-Leistungsbereich so das LSG. Aufgabe der Kassen sei die Gewährung von Maßnahmen zur Erkennung, Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten. Der Leistungskatalog umfasse kein "Recht auf ein gesundes Kind".

Az.: L 5 KR 720/11 ER

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