Zwangsbehandlung von Betreuten verboten
Betreute dürfen nicht mehr gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei am Dienstag bekanntgegebenen Beschlüssen entschieden - und dabei eine Rolle rückwärts vollzogen.
Veröffentlicht:KARLSRUHE (mwo). Betreute dürfen nicht mehr gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür reichen bislang nicht aus, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in zwei am Dienstag bekanntgegebenen Beschlüssen entschied.
Er gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der der Betreuer eine Zwangsbehandlung durchsetzen konnte.
In beiden Fällen wehrten sich psychisch Kranke gegen ihre Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Vor Gericht wollten die Betreuerinnen die Zwangsbehandlung dennoch durchsetzen.
Im Rahmen des Aufgabenbereichs (Wirkungskreis) der Gesundheitsfürsorge dürfe der Betreuer zwar gegebenenfalls auch anstelle des Betreuten einer ärztlichen Behandlung zustimmen, erklärte hierzu der BGH.
Nach früherer Rechtsprechung sei dies auch gegen den Willen der Betroffenen möglich gewesen.
Richterliche Genehmigung erforderlich
Davon rückte der BGH nun aber ab. Grund sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 2011 zum Maßregelvollzug. Darin hatten die Verfassungsrichter eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert, in der die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung bestimmt sind.
Wegen ihrer besonderen Abhängigkeit von anderen bräuchten Gefangene im Maßregelvollzug eines besonders hohen grundrechtlichen Schutzes, so die Verfassungsrichter zur Begründung.
Dies hat der BGH nun auf Betreute übertragen. Die gesetzlichen Grundlagen für eine medizinische Zwangsbehandlung reichten hier auch heute nicht aus. Gravierende Eingriffe in die Grundrechte der Betreuten bedürften zumindest einer richterlichen Genehmigung.
Bislang sei die Zustimmung des Betreuungsgerichts aber nur bei risikoreichen Behandlungen, Sterilisationen oder de geschlossenen Unterbringung gefordert, nicht aber bei einer Zwangsbehandlung.
Az.: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12