Pro und Contra

Sollen Ärzte beim Suizid assistieren dürfen?

Ein umstrittener Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium hat in den vergangenen Wochen eine heftige Debatte entfacht. Soll Ärzten die Beihilfe zum Freitod erlaubt werden? Pro und Contra: Allgemeinarzt Dr. Anton Wohlfart und der Präsident der Bundesärztekammer Dr. Frank Ulrich Montgomery erläutern ihre Positionen.

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Dr. Anton Wohlfart und Dr. Frank Ulrich Montgomery liefern Pro- und Contra-Argumente in der Debatte um ärztlich assistierten Suizid. ©: Wolfart: privat; Montgomery: BÄK

Dr. Anton Wohlfart und Dr. Frank Ulrich Montgomery liefern Pro- und Contra-Argumente in der Debatte um ärztlich assistierten Suizid. ©: Wolfart: privat; Montgomery: BÄK

© : Wolfart: privat; Montgomery: BÄK

BERLIN/NEU-ISENBURG (fuh). Die Diskussion um die Freigabe des ärztlich assistierten Suizids reißt nicht ab. Auch in der Ärzteschaft regt sich Widerspruch gegen die klar ablehnende Position der Bundesärztekammer.

In einer von der "Ärzte Zeitung" initiierten Pro- und Contra-Debatte stellt der Präsident der Bundesärztekammer Dr. Frank Ulrich Montgomery noch einmal klar, dass die BÄK die Gesetzespläne der Bundesregierung ausdrücklich begrüßt, nach denen die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt werden soll. "Wenn das Justizministerium aber damit die gesetzlichen Grundlagen für Ärzte als Sterbehelfer schaffen will, dann lehnen wir das ab", so Montgomery weiter.

Für die rechtliche Freigabe des ärztlich begleiteten Suizids spricht sich hingegen der Allgemeinarzt Dr. Anton Wohlfart aus dem bayerischen Ehekirchen aus. "Warum soll grundsätzlich das unfreiwillige, das sogenannte natürliche, das langsame und fremdbestimmte Sterben besser und moralischer sein als der freiwillige, selbstbestimmte, schnelle Tod?", fragt er. Beim ärztlich assistierten Suizid gehe es um sehr seltene und sehr schwierige Entscheidungen in Einzelfällen, so Wohlfart, der Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) ist.

Die DGHS hat unterdessen eine Aktion unter dem Motto "Ärzte sollen helfen dürfen!" gestartet, bei der sich mehrere Ärzte und Prominente wie etwa die Politikerin Ingrid Matthäus-Maier öffentlich für die Gewissensfreiheit bei der ärztlichen Freitodbegleitung ausgesprochen haben.

Pro: Ist langsames Sterben besser als der freiwillige, schnelle Tod?

Dr. Anton Wohlfart, Allgemeinarzt aus Ehekirchen/Bayern

Dr. Anton Wohlfart, Allgemeinarzt aus Ehekirchen/Bayern

© privat

Der Vorgänger von BÄK-Präsident Dr. Montgomery (von Beruf Radiologe), der verstorbene Professor Hoppe (Pathologe), hat seinem Nachfolger den Weg zur Rationalität gebahnt in Bezug auf dogmatische Festlegungen über den ärztlich begleiteten Freitod. Hoppe sagte, er persönlich lehne jede Beihilfe zur Selbsttötung ab. "Sie soll aber möglich sein, wenn der Arzt das mit seinem Gewissen vereinbaren kann." Und: "Denn über das Selbstbestimmungsrecht, das unser Grundgesetz garantiert, möchten wir uns ja nicht hinweg setzen." Dr. Montgomery jedoch findet: "Gerade in ethischen Fragen sollte man sich an Mehrheitsentscheidungen halten." - Gewissen hat NICHTS mit Mehrheitsentscheidungen zu tun.

Es geht hier um die sehr seltenen und sehr schwierigen Entscheidungen in Einzelfällen: Ich habe in meiner 36-jährigen ärztlichen Arbeit zweimal auf eine wiederholte flehentliche Bitte hin Beistand zu einem selbstbestimmten Tod mit Medikamenten geleistet, einem sicheren, schmerzfreien, ästhetischen und würdevollen Sterben: Einmal 1978 bei einem Patienten mit metastasierendem Lungenkrebs im Endstadium, einmal gut 30 Jahre später bei einer Patientin mit einer fortschreitenden schweren Nervenkrankheit mit zunehmenden Schluckstörungen. Sie hat sich nicht mehr getraut, etwas zu essen, und hatte Angst, dass sie einmal nachts an ihrem eigenen Speichel erstickt. ine weitere Patientin (eine pensionierte, allein lebende Lehrerin mit Schilddrüsenkrebs und zunehmenden Atembeschwerden) hat dann vor etwa zwei Jahren eine Lösung ohne meine Hilfe gefunden. Ich konnte mich wegen der ziemlich weiten örtlichen Entfernung und ihres Verlangens, ich müsse nach der Tabletten-Einnahme dableiben, bis sie tot sei, nicht so schnell entscheiden, wie sie es wollte.

Zur Zeit regt sich Montgomery über den Entwurf des Justizministeriums zum Thema "Beihilfe zum Freitod" auf. Das Problem hat er selbst mit verursacht. So verbietet die 2011 vom Ärztetag verabschiedete Musterberufsordnung strikt die Beihilfe zum Freitod. Die meisten Landesärztekammern haben diesen anmaßenden Paragraphen so nicht übernommen. Meine Frage: Warum soll grundsätzlich das unfreiwillige, das sogenannte "natürliche", das langsame und fremdbestimmte Sterben besser oder moralischer sein als der freiwillige, selbstbestimmte, schnelle Tod?

Contra: Als Sterbehelfer stehen wir Ärzte nicht zur Verfügung

Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer

Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer

© BÄK

Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Das ist unser ethisches Bekenntnis in den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung.

Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten, das hat auch der 114. Deutsche Ärztetag 2011 in Kiel klar gestellt. "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." Das ist in der Muster-Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Deutschland klar geregelt und findet sich entsprechend auch in den Berufsordnungen der Ärztekammern wieder.

Die zunehmende Kommerzialisierung der Sterbehilfe lässt allerdings befürchten, dass sich verzweifelte Menschen immer häufiger für einen organisierten Suizid entscheiden. Gewerbliche oder organisierte Sterbehilfe aber ermöglicht kein Sterben in Würde; stattdessen verbaut sie den Weg für eine adäquate Behandlung. Menschen mit existenziellen psychischen und physischen Leiden benötigen ärztliche und pflegerische Hilfe sowie menschliche Zuwendung. Palliativmedizin vermag dies zu leisten, gewerbliche oder organisierte Sterbehilfe dagegen nicht. Die Gesetzespläne der Bundesregierung, die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe zu stellen, begrüßen wir daher ausdrücklich. Wenn das Justizministerium aber damit die gesetzlichen Grundlagen für Ärzte als Sterbehelfer schaffen will, dann lehnen wir das strikt ab.

Unsere Position ist klar, als Sterbehelfer stehen wir Ärzte nicht zur Verfügung. Wir fordern, jede Form der gewerblichen oder organisierten Sterbehilfe in Deutschland zu verbieten.

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Die kuriosen und skurrilen Wünsche aus der Ärzteschaft

Kommentare
Lutz Barth 22.08.201219:25 Uhr

Debatte sollte diszipliniert geführt werden!

Auch wenn ich so manchen Groll in der Sterbehilfe-Debatte nachvollziehen kann, so plädiere ich doch für eine Diskussionskultur, die der Thematik angemessen ist.

Selbstverständlich war und ist den Präsidenten der BÄK gestattet, sich einer hoch emotionalisierten Debatte zu Worte zu melden, wenngleich wir die Diskutanten jeweils an ihren Beiträgen messen sollten. Der amtierende Präsident wäre wohl gut beraten gewesen, ein Stück weit die Position seines Vorgängers auf sich wirken zu lassen, bevor die BÄK einen Initiativantrag auf dem 114. Deutschen Ärztetag einbringt.

Es bleibt ein fader Beigeschmack bestehen, da jedenfalls der Vorgänger zur Einsicht gelangt ist, dass den unterschiedlichen Wertauffassungen innerhalb der Ärzteschaft auch vor dem Hintergrund der Straffreiheit der Suizidbeihilfe letztlich Rechnung zu tragen sei, wie sich unschwer aus den Grundsätzen der BÄK zur Sterbebegleitung ablesen lässt und sich ranghohe Ärztefunktionäre umgehend dazu berufen fühlten, ihren damaligen Präsidenten zu korrigieren.

Haben denn alle anderen Ärztefunktionäre bei der Novellierung der Grundsätze der Sterbebegleitung geschlafen?

Der grammatikalische Wortlaut ist insoweit eindeutig und wohl auch vertretbar. Ein Verstoß gegen das ärztliche Ethos wurde expressis verbis nicht mehr gerügt und man/frau verständigte sich darauf, dass die Suizidbeihilfe keine ärztliche Aufgabe sei. Dies war wohl in erster Linie dem damaligen Präsidenten der BÄK geschuldet und insofern hat er sich jedenfalls bei der Novellierung der Grundsätze mit seiner liberalen Werthaltung durchsetzen können, auch wenn er persönlich sich nicht vorstellen konnte, bei einem Suizid ärztlicherseits mitzuwirken.

In einer Gesellschaft werden wir dies selbstverständlich zu respektieren haben und es wäre wünschenswert, wenn der jetzige Präsident ebenfalls sich durch eine liberale Werthaltung und damit durch ein Bekenntnis zum Toleranzprinzip auszeichnen würde, ohne hierbei seine eigene individuelle Gewissensentscheidung leugnen zu müssen.

Gerade aus rechtsethischer Perspektive betrachtet sind zentrale Grundrechte sowohl der Ärzteschaft, aber in erster Linie der Patienten nicht verhandelbar. Die BÄK sollte zur Einsicht gelangen, dass sie einen rechtsethischen Irrweg beschritten hat und nicht erst darauf zuwarten, dass ein staatliches Obergericht – vorzugsweise nach Auffassung mancher Ärztefunktionäre das BVerfG – sie daran erinnert, dass auch innerhalb einer Standesorganisation die Mitglieder sich nicht ihres Grundrechtsschutzes begeben haben.

Einzig bedauerlich ist der Umstand, dass die Rechtsberater der Kammern wohl nicht den Mut besessen haben, in den entscheidenden Diskussionen auch ihre „Dienstherren“ daran zu erinnern, dass Verfassungsrecht auch berufliches Standesrecht bricht, zumal sich eine Lösung angeboten hätte, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hätte, wie sich unschwer aus der Regelung zum Schwangerschaftsabbruch im ärztlichen Berufsrecht ablesen lässt, sehen wir mal von der zweifelhaften (formellen!) Ermächtigungsgrundlage in den Heilberufsgesetzen der Länder ab.

Auch die Präsidenten der Bundesärztekammer werden sich an ihrem Engagement für die Berufsangehörigen messen lassen müssen. Ob man/frau sich allerdings besondere Meriten dadurch erwirbt, in dem ohne erkennbare Not in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der ärztlichen Gewissensfreiheit eingegriffen wird und hierzu einen Initiativantrag zu verantworten hat, würde ich dann doch eher bezweifeln wollen.

Das „Arztethos“ hat nach meiner festen Überzeugung bereits Schaden genommen und zwar weniger durch ein Bekenntnis zur ärztlichen Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Schwersterkrankten, sondern allein durch die Tatsache, dass über das Arztethos der Versuch durch einige Funktionäre unternommen wurde, die freie Ärzteschaft auf einen restriktiven und wertkonservativen „Ethikkurs“ zu verpflichten, obgleich

Lutz Barth 22.08.201207:04 Uhr

Diskussion muss sich auf das Wesentliche zentrieren!

Es ist lobenswert, dass die Ärzte Zeitung sich vermehrt des Themas der „Sterbehilfe“ annimmt und so einen entscheidenden Beitrag dazu leistet, dass aus intraprofessioneller Arztperspektive die verschiedenen Werthaltungen gerade innerhalb der Ärzteschaft dargestellt werden.

Dies zu betonen ist insbesondere deshalb erwähnenswert, weil ansonsten die einschlägigen Medien bemüht sind, in aller Regel den Diskurs mit all seinen Facetten gleichsam nur „einseitig“ abzubilden – ein Diskurs, der zum Leidwesen vieler Mitdiskutanten auf die hinreichend bekannten „Sterbehilfe-Aktivisten“ fokussiert wird, die sich gerade in der Vergangenheit fragwürdige „Verdienste“ um eine ehrliche Debatte erworben haben.

Dass hierbei die Ärzte Zeitung zugleich auch auf die Aktion der Deutschen Gesellschaft für humanes Sterben (DGHS), „Ärzte sollen helfen dürfen“, ist ebenfalls lobenswert, zumal sich bei dieser Aktion zahlreiche Ärztinnen und Ärzte zu ihrer individuellen Gewissensentscheidung trotz des geänderten ärztlichen Berufsrechts bekennen.

Das Statement des Präsidenten der BÄK, namentlich Frank Ulrich Montgomery, lässt indessen auf keinen weiteren Erkenntnisfortschritt in der Thematik schließen und es verbleibt bei allgemein gehaltenen und stets gebetsmühlenartig widerholten Hinweisen, die einer rationalen Diskussion auch unter arztethischen Aspekten betrachtet nicht standhalten. Dies ist nachhaltig zu bedauern, zumal die vor (!) dem 114. Deutschen Ärztetag geänderten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung gerade der Wertepluralität innerhalb der verfassten Ärzteschaft Rechnung tragen sollten und so letztlich der intern in Auftrag gegebenen Befragung deutscher Ärztinnen und Ärzte geschuldet waren. Der Hinweis auf einen Verstoß gegen das Arztethos ist expressis verbis nicht mehr enthalten, sondern man/frau hat sich darauf verständigt, darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei.

Indes ist es den „Hardlinern“ gelungen, mittels eines Initiativantrages eine „Verbotsnorm“ auf den Weg zu bringen, die einem ethischen Zwangsdekret gleichkommt.

Von daher verwundert es nicht, wenn nunmehr Ärztinnen und Ärzte (zumindest zaghaft und zögerlich) beginnen, zu ihrer individuellen arztethischen Gewissensentscheidung auch in aller Öffentlichkeit zu stehen und letztlich an das erinnern, was auch im Vorwort zu den Grundsätzen der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung steht: „Diese Grundsätze sollen Ärztinnen und Ärzten eine Orientierung bei der Begleitung von Sterbenden geben, auch wenn sie die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen können. Wir sind uns der großen Verantwortung bewusst, die Ärztinnen und Ärzte bei der Sterbebegleitung tragen, und hoffen, dass diese Grundsätze dazu beitragen, das Vertrauen, das Patientinnen und Patienten ihren Ärztinnen und Ärzten entgegenbringen, gestärkt wird.“

Die BÄK wäre also gut beraten, sich der eigenen Grundsätzen bewusst zu werden, anderenfalls verbliebe es wohl „nur“ bei der Möglichkeit, diese Grundsätze abzuändern und der nachgänglichen beschlossenen Verbotsnorm (§ 16 MBO-Ä) entsprechend anzupassen. Ob dies allerdings der ethischen Integrität der deutschen Ärzteschaft gerecht wird, halte ich persönlich für mehr als fraglich und zwar gerade auch in Kenntnis der Bedeutung der freien Gewissensentscheidung.

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