Kassen-Wettbewerb
Juristentag votiert für Kartellrecht
Der Deutsche Juristentag begrüßt Pläne, das Kartellrecht auf Kassen auszuweiten. Die Regelung zu Hausarztverträgen dagegen wird als Murks abgelehnt.
Veröffentlicht:MÜNCHEN (fst). Der Deutsche Juristentag in München stützt mehrheitlich die Position der Bundesregierung, die das Wettbewerbsrecht auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander übertragen will.
Ein entsprechender Entwurf zur Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird gegenwärtig im Bundestag beraten. Von der Geltung des GWB ausgenommen werden sollten alle Bereiche, bei denen es um die "Sicherung des Versorgungsauftrags" geht, heißt es in dem Beschluss.
Auch die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses solle nicht vom GWB kontrolliert werden. Weiterhin votierte der Juristentag dafür, die Fusionskontrolle im GWB auch bei freiwilligen Fusionen zwischen Krankenkassen anzuwenden.
Fast einstimmig zeigten sich die Sozialrechtler in ihrem Votum, dass der Risikostrukturausgleich "verbessert" werden müsse.
Nur so könne sichergestellt werden, dass "Preisunterschiede tatsächlich für Effizienzunterschiede stehen" - und sich nicht aus einer unterschiedlichen Versichertenstruktur der einzelnen Krankenkassen ergeben.
Selektivverträge für Kliniken
Der AOK-Bundesverband hat diesen Beschluss des Juristentags begrüßt und sieht sich in seiner Einschätzung bestätigt, dass der Morbi-RSA neu justiert werden müsse.
94 Teilnehmer nahmen diesen Beschluss bei nur drei Enthaltungen an. Keine Mehrheit fand dagegen der Antrag, den Beitragswettbewerb durch Zusatzbeiträge abzuschaffen.
Im Vertragsarztrecht spricht sich der Juristentag dafür aus, wettbewerbliche Ansätze weiterzuentwickeln. Dabei solle für die hausärztliche Versorgung eine "möglichst weitgehende Wahlfreiheit" der Patienten gelten, heißt es.
Keine Gnade fand die derzeitige Regelung für die hausarztzentrierte Versorgung in Paragraf 73 b SGB V. Diese sollte "in jedem Fall" abgeschafft werden.
Im stationären Sektor werben die Juristen für die Zulassung von Selektivverträgen. Diese sollten gegebenenfalls "zunächst in begrenztem Umfang" eingeführt werden.