Kampf gegen Korruption

Bayern rüstet auf

Gleich drei Staatsanwaltschaften sollen sich künftig schwerpunktmäßig um Delikte von Heilberuflern kümmern.

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MÜNCHEN. Im Kampf gegen Korruption und Fehlverhalten im Gesundheitswesen richtet Bayern ab dem 1. Oktober drei Schwerpunktstaatsanwaltschaften ein.

Die strafrechtliche Verfolgung von Korruptions- und Vermögensdelikten von Angehörigen der akademischen Heilberufe im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung werde künftig bei den Staatsanwaltschaften München I, Nürnberg-Fürth und Hof konzentriert.

Auch Korruptionsdelikte anderer Personen auf Geber- oder Nehmerseite sollen dort verfolgt werden, kündigte Bayerns Justizminister Professor Winfried Bausback an.

"Die Erfahrung zeigt: Wer die häufig äußerst komplexen Straftaten im Gesundheitswesen effektiv verfolgen will, braucht oft genug spezifisches Fachwissen und Erfahrung, auch in speziellen Materien wie dem Sozialrecht oder beim kassenärztlichen Abrechnungssystem", erklärte Bausback.

Durch bessere Strukturen und die Bündelung von Fachwissen könne in einem tatsächlich wie rechtlich so komplexen und gleichsam sensiblen Bereich eine einheitliche Rechtsanwendung noch besser gewährleistet werden.

Gesetzentwurf angekündigt

Bei der Neuordnung gehe es nicht darum, einen ganzen Berufsstand unter Generalverdacht zu stellen oder Heilberufsträgern generell unlauteres Verhalten zu unterstellen, erklärte Bausback.

Es gehe lediglich "um die kleine Zahl der schwarzen Schafe, die ihre Entscheidungsmacht missbräuchlich ausnutzt". Zugleich kündigte Bausback einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen an.

Der Entwurf entwickelt laut Bausback einen von Hamburg ausgearbeiteten Gesetzesvorschlag des Bundesrates weiter, der im vergangenen Jahr dem Ende der Legislaturperiode zum Opfer gefallen ist.

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen, eigenständigen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, mit einer Strafandrohung von im Regelfall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Den Kern dieses Straftatbestandes bildet eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber.

Eine Unrechtsvereinbarung liege etwa dann vor, wenn ein Pharmaunternehmen, ein Sanitätshaus oder ein medizinisches Labor einem Arzt absprachegemäß Vorteile gewährt, um eine bestimmte pflichtwidrige Gegenleistung des Arztes zu erlangen, erläuterte Bausback.

"Das könnte etwa eine Bevorzugung bei der Verordnung von Arzneimitteln oder der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial sein", so der Minister. (sto)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 06.08.201403:35 Uhr

Bayrische Anti-Korruptions-Aktivitäten populistisch und verfassungswidrig!

Dem bayerischen Justizminister Winfried Bausback (CDU) wird ein derartiger Gesetzesentwurf eines § 299a StGB, mit dem gezielt und ausschließlich gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgegangen werden soll, spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe wie eine Seifenblase zerplatzen. Und die strafrechtliche Verfolgung von Korruptions- und Vermögensdelikten e x t r a gegen Angehörige der akademischen Heilberufe im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung bei den Staatsanwaltschaften München I, Nürnberg-Fürth und Hof einzurichten, hört sich verdächtig nach Gesinnungsjustiz und "konzentrierte Hatz" auf Ärztinnen und Ärzte an.

Denn es verstößt sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen die verfassungsmäßig gebotene Verhältnismäßigkeit, Es pönalisiert einseitig und unverhältnismäßig eine extra definierte, somit stigmatisierte und diskriminierte Berufsgruppe und ihr zugehöriges Berufsfeld. Gleichzeitig werden damit andere Bereiche und Branchen der Freien Berufe über Handwerksmeister, Freie Gewerbetreibende, Firmeninhaber, Versicherungsagenturen, Architekten, Abgeordnete, Anwälte, Handels-Agenturen bis zu Profi-Fußballvereinen vom möglichen strafrechtlichen Vorwurf der Bestechlichkeit und Bestechung freigestellt. Sie dürften weiterhin für Provisionen, Transfers, Vermitteln, Organisieren und Ausführung von Aufträgen straffrei die Hand aufhalten.

Wohlgemerkt, vor dem Gesetz müssen alle gleich sein: vom Landtags- und Bundestags-Abgeordneten über Ärzte, Angehörige der Heilberufe, GKV- und PKV-Mitarbeiter, Heilpraktiker, Hilfsmittelhersteller, Krankenhausträger, Medizinprodukte-Hersteller, Medizin- und EDV-Technik, Pharmafirmen-Mitarbeiter bis zum Bestattungsunternehmer, um nur einige zu nennen. Und in allen Lebensbereichen, einschließlich Sport, wird es moralisch-ethisch verwerfliches bzw. kriminelles Handeln geben, sonst bräuchten wir kein allgemein verbindliches Strafgesetzbuch (StGB).

Aber ausgerechnet angesichts unserer jüngeren deutschen Geschichte einen Paragrafen 299a im StGB ("Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen") verankern zu wollen und alle a n d e r e n Branchen davon ausnehmen zu wollen, ist auch seitens der bayrischen Landes-Ärztekammer, die dieses Ansinnen als Körperschaft Öffentlichen Rechts komprimisslos unterstützen will, ein starkes Stück. Kammerpräsident und Kollege Dr. med. Max Kaplan sollte sich erst einmal juristisch sachkundig machen. Vgl. auch http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/59538

Dem bayerischen Justizminister Winfried Bausback (CDU) wird ein derartiger Gesetzesentwurf eines § 299a StGB, mit dem gezielt und ausschließlich gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgegangen werden soll, spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe wie eine Seifenblase zerplatzen. Und die strafrechtliche Verfolgung von Korruptions- und Vermögensdelikten e x t r a gegen Angehörige der akademischen Heilberufe im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung bei den Staatsanwaltschaften München I, Nürnberg-Fürth und Hof einzurichten, hört sich verdächtig nach Gesinnungsjustiz und "konzentrierte Hatz" auf Ärztinnen und Ärzte an.

Denn es verstößt sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen die verfassungsmäßig gebotene Verhältnismäßigkeit, Es pönalisiert einseitig und unverhältnismäßig eine extra definierte, somit stigmatisierte und diskriminierte Berufsgruppe und ihr zugehöriges Berufsfeld. Gleichzeitig werden damit andere Bereiche und Branchen der Freien Berufe über Handwerksmeister, Freie Gewerbetreibende, Firmeninhaber, Versicherungsagenturen, Architekten, Abgeordnete, Anwälte, Handels-Agenturen bis zu Profi-Fußballvereinen vom möglichen strafrechtlichen Vorwurf der Bestechlichkeit und Bestechung freigestellt. Sie dürften weiterhin für Provisionen, Transfers, Vermitteln, Organisieren und Ausführung von Aufträgen straffrei die Hand aufhalten.

Wohlgemerkt, vor dem Gesetz müssen a

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