Fundsache
Beschränkte Haftung bei Bandscheibenvorfall
Gesundheitsschäden entstehen bei verschiedensten Anlässen, und gerne wird versucht, andere haftbar zu machen. Eine Apotheken-Kundin in Baden-Württemberg ist damit nun gescheitert.
Eine andere Kundin hatte sie angesprochen: Gerade sei jemand gegen ihr Auto gefahren und mache sich nun auf und davon. Ruckartig drehte sich die spätere Klägerin um, um das Geschehen zu verfolgen.
Ein wenig zu schnell, offenbar: Zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule, so klagte die Frau später, waren die Folge.
Neben dem Schaden am Auto sollten auch dafür die Unfallfahrerin und deren Haftpflichtversicherung aufkommen.
Doch hier hat sich "ein normales Risiko verwirklicht, das dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen ist", befand jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart. (mwo)
Az.: 12 U 78/12