Bundesverfassungsgericht

Zwangsbehandlung darf nur letztes Mittel sein

Das Bundesverfassungsgericht setzt enge Vorgaben für die Behandlung von nicht einsichtsfähigen Patienten gegen ihren Willen. Die Richter fordern ein Gesetz, das die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung klar benennt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Bei der Zwangsbehandlung haben die Richter nun nachgeschärft.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Bei der Zwangsbehandlung haben die Richter nun nachgeschärft.

© Uli Deck /dpa

KARLSRUHE. Eine medizinische Behandlung ist "nur als letztes Mittel" auch gegen den Willen des Patienten erlaubt. Entsprechende enge Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Behandlungen psychisch kranker Straftäter im sogenannten Maßregelvollzug gelten auch für die Behandlung nicht einsichtsfähiger Menschen, betonten die Karlsruher Richter.

Mit ihrem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss gaben sie einer Frau aus Mecklenburg-Vorpommern recht. Das Land hat sein Gesetz inzwischen geändert, ähnliche Vorschriften gibt es aber noch in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.

In mehreren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht strenge Maßgaben für Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug entwickelt. Zwangsbehandlungen sind aber auch in anderen Fällen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage möglich, etwa wenn Patienten die Behandlung einer schwer ansteckenden Krankheit verweigern oder wenn Menschen wegen einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen können.

Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, gelten in diesen Fällen dieselben engen Maßgaben wie im Maßregelvollzug. Schließlich sei es den Betroffenen gleichgültig, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Zwangsbehandlung erfolgen soll. So oder so sei es ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Patienten.

Konkret forderten die Karlsruher Richter daher ein Gesetz, das die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung klar benennt. Hierzu gehöre "die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten". Die Zwangsbehandlung dürfe "nur als letztes Mittel" zulässig sein. So müsse zunächst versucht werden, in Gesprächen ein einsichtiges Verhalten zu erreichen.

Weiter ist laut Bundesverfassungsgericht eine Zwangsbehandlung nur unter ärztlicher Aufsicht zulässig. Dabei ist zu dokumentieren, welche Maßnahmen unter Zwang erfolgt sind und wie dies durchgesetzt wurde. Jede Zwangsbehandlung muss zudem erfolgversprechend und verhältnismäßig sein. Planbare Behandlungen sind dem Patienten anzukündigen, damit er gegebenenfalls gerichtlichen Schutz suchen kann.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2016 kann dabei eine Zwangsbehandlung aber auch außerhalb von Kliniken zulässig sein, etwa in Heimen. In seiner neuen Entscheidung betont das Bundesverfassungsgericht, dass dies vorab von außen kontrolliert werden muss, wenn die Zwangsbehandlung durch das Heimpersonal selbst erfolgt.

Die im konkreten Fall angewandten Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern wurden diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht gerecht, befand das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss. Unter anderem fehle die Pflicht zur ärztlichen Aufsicht und zur vorausgehenden Außenprüfung etwa bei Heimen. Nicht einmal der Zweck, den eine Zwangsbehandlung haben soll, sei genau beschrieben gewesen.

Mecklenburg-Vorpommern hatte die damit verworfene Regelung bereits selbst zum August 2016 aufgehoben. Ähnliche Vorschriften bestehen aber noch in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Diese drei Länder werden ihre Gesetze nun wohl ebenfalls nachbessern müssen.

Bundesverfassungsgericht

Az: 2 BvR 2003/14

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