Heilmittel
KBV stellt Bedingungen für Blankoverordnungen
Die KBV steht Modellvorhaben für Blankoverordnungen von Heilmitteln aufgeschlossen gegenüber – knüpft daran aber harte Bedingungen.
Veröffentlicht:BERLIN. Für eine eindeutige Zuordnung von Verantwortlichkeiten bei den von der Koalition geplanten Blankoverordnungen von Heilmitteln hat die stellvertretende Vorsitzende der KBV, Regina Feldmann, am Freitag vor der Vertreterversammlung der Kassenärzte-Organisation plädiert. Ein entsprechendes Gesetz befindet sich derzeit in den parlamentarischen Beratungen.
Nach den Plänen sollen in jedem Bundesland zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer Modellvorhaben zur Blankoverordnung vereinbart werden.
"Nachbesserungen sind nötig"
Auf Basis einer ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung kann der Heilmittelerbringer die Auswahl des Heilmittels sowie die Dauer und Frequenz der Behandlung selbst bestimmen. Dabei kann auch von den Vorgaben der Heilmittelrichtlinie des GBA abgewichen werden.
Die KBV begrüße die Intention des Gesetzgebers, dies könne zu einer sinnvollen Entlastung der Vertragsärzte beitragen, sagte Feldmann. Notwendig seien aber Nachbesserungen: So müssten Ärzte
kontraindizierte Heilmittel ausschließen können,
eine Therapiekontrolle durchführen können und
eine Heilmitteltherapie auch beenden können.
Es müsse klar geregelt sein, dass auch Heilmittelerbringer die Richtlinien einzuhalten hätten. Eine Abweichung von der ärztlichen Verordnung erfordere die Vorab-Information an den behandelnden Arzt.
Eine Haftung der Vertragsärzte für Therapiekosten müsse ausgeschlossen sein. Nicht zuletzt müssten Ausgabenvolumina für Heilmittel um nicht vertragsärztlich veranlasste Therapiekosten bereinigt werden.
Arztinformationssystem soll einzig der Information der Ärzte dienen
Im Zusammenhang mit dem geplanten Arztinformationssystem über die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung betont die KBV, dass dies einzig der Information der Ärzte dienen dürfe. "Was wir ablehnen, sind Wirtschaftlichkeitshinweise, die zu faktischen Verordnungsausschlüssen führen oder zu Anträgen auf Einzelfallprüfungen und damit zu Regressen für Vertragsärzte", so Feldmann.
Kassen und Hersteller sollten Preis-Mengen-Vereinbarungen treffen, so dass das wirtschaftliche Risiko bei GKV und Industrie liege. Vertragsärzte müssten sich darauf verlassen können, dass vereinbarte Erstattungsbeträge die Wirtschaftlichkeit herstellen.