Klinikfinanzierung

Kommunen dürfen Finanzlöcher stopfen

Dürfen Kommunen klamme Krankenhäuser finanziell unterstützen? Die Privatkliniken sagen nein - und sehen darin einen Verstoß gegen europäische Wettbewerbsregeln. Jetzt hat ein Gericht jedoch für die Kommunen entschieden. Doch der Streit dürfte weitergehen.

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Klinik in Nagold: Der Landkreis durfte sie unterstützen.

Klinik in Nagold: Der Landkreis durfte sie unterstützen.

© Franziska Kraufmann / dpa

TÜBINGEN. Kommunen dürfen defizitäre Kliniken unterstützen, wenn diese in die Bedarfsplanung des Landes aufgenommen worden sind. Das hat am Montag das Landgericht Tübingen entschieden. Es wies damit eine Klage des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw ab.

Die Klage richtete sich gegen einen Beschluss des Landkreistags, bis 2016 das Defizit der Kreiskliniken Calw GmbH mit zwei Krankenhäusern in Calw und Nagold auszugleichen - 2012 immerhin sechs Millionen Euro.

Nach Überzeugung der Privatkliniken ist dies eine Subvention, die bei der EU-Kommission hätte angezeigt und genehmigt werden müssen. Ungenehmigte Zahlungen verstießen gegen europäisches Beihilferecht.

Nach der Rechtsprechung des erstinstanzlichen Gerichts der europäischen Union (EuG) seien Beihilfen nur für Kliniken erlaubt, die bestimmte Sonderaufgaben übernehmen. Bei den Kreiskliniken Calw sei dies aber nicht der Fall. Einen sachlichen Grund für Subventionen gebe es daher nicht.

Doch der Defizitausgleich "stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar", urteilte nun das Landgericht Tübingen. Nach dem Landeskrankenhausgesetz seien Kommunen verpflichtet, auch defizitäre Kliniken weiter zu betreiben, wenn diese in die Bedarfsplanung aufgenommen sind.

Wenn der Landkreis Calw das Defizit seiner Kliniken ausgleiche, folge er daher lediglich seinem gesetzlichen Auftrag. Private Betreiber in gleicher Lage könnten dagegen die Klinik schließen.

Zudem habe die EU-Kommission bereits 2005 eine sogenannte Freistellungsentscheidung für bestimmte Kliniken getroffen. Danach unterliegen Krankenhäuser nicht dem Beihilfe-Verbot, wenn sie vom jeweiligen Mitgliedsstaat als Daseinsvorsorge und "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" eingestuft wurden.

Das sei hier durch die Bedarfsplanung und das Landeskrankenhausgesetz geschehen. Welche Krankenhäuser in die Bedarfsplanung aufgenommen werden, könne das Landgericht zumindest im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens nicht überprüfen.

Die Privatkliniken werden voraussichtlich Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart einlegen. Bereits im Vorfeld hatten beide Seiten erklärt, Klarheit beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu suchen. Dieser könnte den Streit auch dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorlegen. (mwo)

Landgericht Tübingen, Az.: 5 O 72/13

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