Köhler-Gehalt: KBV wählt die Konfrontation

Der Streit um das 350.000-Euro-Jahresgehalt von KBV-Chef Dr. Andreas Köhler wird voraussichtlich erst vor Gericht entschieden. Die KBV sieht sich im Recht - und beruft sich auf ein Gutachten.

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Das Gehalt von KBV-Chef Dr. Andreas Köhler sorgt für Streit.

Das Gehalt von KBV-Chef Dr. Andreas Köhler sorgt für Streit.

© dpa

BERLIN (jvb/sun/dpa). Der Streit um die Vorstandsgehälter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wird wahrscheinlich vor Gericht ausgetragen. Bundesgesundheitsministerium und KBV hatten sich bis zum Ablauf der Frist am vergangenen Freitag nicht über die Höhe des Gehaltes einigen können.

Das Ministerium könne jetzt einen Verpflichtungsbescheid gegen die KBV erlassen, sagte einer Sprecherin des Ministeriums der "Ärzte Zeitung". Gegen diesen kann die KBV klagen.

Bahr: Vorstandsgehälter nicht wirtschaftlich

Das wird wahrscheinlich eintreten, denn die KBV sieht sich im Recht. Kern des Disputs ist das Gehalt von KBV-Chef Dr. Andreas Köhler in Höhe von 350.000 Euro.

Die Vergütung entspreche nicht dem Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot, sagte Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) dem "heute-journal".

"Die Regelung der Arbeitsverträge mit dem Vorstand ist eine Angelegenheit der Selbstverwaltung", konterte Hans-Jochen Weidhaas, Vorsitzender der Vertreterversammlung der KBV, "das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist nicht verletzt worden".

Noch am Donnerstag sei man dem BMG bei einem Treffen im Ministerium „in wesentlichen Punkten entgegengekommen, außer bei der Gehaltshöhe“, sagte Weidhaas der "Ärzte Zeitung".

KBV rechnet sich vor Gericht gute Chancen aus

Zu den Kompromissvorschlägen wollte sich die KBV aber nicht weiter äußern. Sollte der Streit tatsächlich vor Gericht ausgetragen werden, könnte er zugunsten der KBV ausfallen.

Das geht zumindest aus einem von der KBV beauftragten Gutachten des Sozialrechtlers Professor Thorsten Kingreen der Universität Regensburg hervor, das der "Ärzte Zeitung" vorliegt.

"Ein Verpflichtungsbescheid des BMG wäre rechtswidrig, weil es an einer Rechtsverletzung fehlt", heißt es im Gutachten. Daraus geht auch hervor, dass sich das BMG auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) von 2000 stützen will.

Es wolle daraus den anerkannten Bewertungsmaßstab entnehmen, anhand dessen sich die Vorstandsgehälter von KBV und Krankenkassen vergleichen lassen sollen.

Urteil verkennt wichtige Unterschiede zwischen Kassen und KBV

Dies trifft nach Ansicht von Sozialrechtler Kingreen aber nicht zu. Als Gründe führt er an, das BSG-Urteil verkenne zentrale Unterschiede zwischen Kassen und KBV: Die Vertragsärzte hätten bei der Wahl ihrer Vertreter eine größere Einflussmöglichkeit, sie könnten selbst Vorschläge machen.

Kassenmitglieder wählten Listen, deren Zusammensetzung sie nicht beeinflussen könnten. Folglich könne die Vertreterversammlung der KBV nicht mit der der Kassen gleichgesetzt werden.

Auch die Herkunft der Mittel für die Vorstandsgehälter unterscheide sich. Während es sich bei Kassen um öffentliche Mittel, die Beiträge der Versicherten, handele, stamme das Geld für die KBV-Spitze von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten.

Zudem setze das Urteil die Vergütung einer Landes-KV mit der der bundesweiten Spitzenverbände in Bezug. Folglich sei die Vergleichsgröße für die KBV offen.

Ehrenamtlicher ist nicht gleich hauptamtlicher Vorstand

Darüber hinaus könne man einen ehrenamtlichen KV-Vorstand, wie im Urteil, nicht mit einem hauptamtlich tätigen Vorstand der KBV vergleichen. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit werde die Vergütung des Gesamtvorstandes betrachtet.

In der KBV verteile sich das Gesamtvolumen nur auf zwei Personen und nicht auf drei, wie es gesetzlich möglich wäre. Wären es drei Personen, "hätte das BMG keine Beanstandung ausgesprochen", schreibt Kingreen.

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