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Bald mehr Befruchtungen möglich
Heute ist nach drei Versuchen oder der Geburt schluss - künftig soll nach einer künstlichen Befruchtung der Zähler auf null zurückgesetzt werden. So will es zumindest der GBA.
Veröffentlicht:BERLIN (af). Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat klargestellt, wie oft verheiratete Paare Anspruch auf eine künstliche Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Bislang hieß es in der Regel: Nach drei Versuchen oder nach der Geburt eines Kindes ist Schluss. Künftig jedoch soll der Zähler nach einer Geburt wieder auf Null gestellt werden können. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Beim GBA herrscht dennoch Zuversicht: "Wir sind guter Hoffnung, dass die Rechtsaufsicht unserer Auffassung folgt", sagte der Unparteiische Vorsitzende des GBA, Josef Hecken.
Die Neuregelung angestoßen hatte die Patientenvertretung im GBA. Das Gremium hielt es nach der Beratung am vergangenen Donnerstag für medizinisch begründet, dass nach der Geburt eines Kindes ein erneuter Anspruch auf künstliche Befruchtung auch dann bestehen könne, wenn es vor dem erfolgreichen Versuch bereits andere gegeben hatte.
Das heißt: Nach einer Geburt beginnt die Zählung von vorne. Unter einer Geburt versteht der GBA sowohl Lebend- als auch Totgeburten. Nicht gerechnet werden Eileiter- und Bauchhöhlenschwangerschaften.
Fortbildungspunkte sollen nach zwei Jahren verfallen
"Ich bin stolz, dass wir uns bei dieser Interpretation der Richtlinie einig sind", sagte der Vorsitzende des GBA-Methodenausschuss, Dr. Harald Deisler.
Er schätze grob mit etwa 2700 zusätzlichen Versuchen von künstlicher Befruchtung im Jahr, sagte Deisler. Im Jahr 2008 verzeichnete die GKV 68.000 Versuche. Die Kosten je Versuch liegen bei rund 4000 Euro.
In einem weiteren Beschluss hat das Gremium eine Neufassung der Fortbildungsregeln für Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichentherapeuten in Kliniken beschlossen.
Demnach sollen Fortbildungspunkte, die älter als zwei Jahre sind, verfallen, wenn ein Arzt oder eine Ärztin Babypause macht, einen Angehörigen pflegt oder zum Beispiel im Ausland arbeitet.
Die unparteiische Vorsitzende des GBA-Unterausschussvorsitzende, Dr. Regina Klakow-Franck, betonte, dass dies kein "Berufsverbot" bedeute.
Die Kliniken hätten die Möglichkeiten, in ihren Qualitätsberichten darauf hinzuweisen, warum ein bei ihnen beschäftigter Arzt nicht die erforderliche Zahl von Fortbildungspunkten nachweisen könne.
Also zum Beispiel auch deshalb, weil er sich in einer renommierten Klinik im Ausland spezialisiert habe, weswegen er zwangsläufig versäumt habe, in Deutschland Punkte zu erwerben.