KV-Wahl

Sind Ärzte in Teilzeit außen vor?

Der Bundesverband der MVZ warnt vor einem Ausschluss von Ärzten in Teilzeit von den KV-Wahlen.

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:
Umstrittenes Wahlrecht: Dürfen teilzeitbeschäftigte Ärzte an KV-Wahlen teilnehmen? Die Formulierung im Gesetzestext ist ungenau, die Handhabung in den KVen völlig unterschiedlich.

Umstrittenes Wahlrecht: Dürfen teilzeitbeschäftigte Ärzte an KV-Wahlen teilnehmen? Die Formulierung im Gesetzestext ist ungenau, die Handhabung in den KVen völlig unterschiedlich.

© fotomek / fotolia.com

BERLIN. Werden angestellte Ärzte in Teilzeittätigkeit zu Unrecht von den bevorstehenden Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen ausgeschlossen? Das fürchtet der Bundesverband der Medizinischen Versorgungszentren (BMVZ).

Nur KV-Mitglieder dürfen wählen und sich zur Wahl stellen. Die KV-Mitgliedschaft angestellter Ärzte ist jedoch in vielen KVen daran gebunden, dass sie "mindestens halbtags beschäftigt" sind. Diese Formulierung steht im Gesetz (Paragraf 77 SGB V) und in vielen KV-Satzungen.

Ob sie Probleme verursacht, ist eine Frage der Auslegung. So regelt etwa die Satzung der KV Berlin aktuell, dass angestellte Ärzte nur dann Mitglied sein können, wenn sie "mindestens halbtags beschäftigt sind", und dass ihre Mitgliedschaft endet, wenn sie ihre Tätigkeit "auf weniger als 20 Stunden pro Woche" reduzieren.

Ähnliche Bestimmungen finden sich in den meisten KV Satzungen. Das zeigt eine Synopse des BMVZ, die der "Ärzte Zeitung" vorliegt.

Tätigkeitsumfang muss nachgewiesen werden

Einige KVen schreiben für die Mitgliedschaft ausdrücklich einen Tätigkeitsumfang von mindestens 20 Wochenstunden vor, wie etwa die KVen Bayerns, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein und Saarland. Andere definieren die Halbtagsbeschäftigung mit einem Tätigkeitsumfang von mindestens 20 Stunden.

Nur wenige KVen (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) jedoch gewähren angestellten Ärzten ausdrücklich dann die Mitgliedschaft, wenn sie mehr als zehn Stunden tätig sind und damit die Voraussetzungen für einen hälftigen Versorgungsauftrag erfüllen.

Ausschließlich dieses Vorgehen entspricht nach Auffassung des BMVZ der Absicht des Gesetzgebers. Der Verband warnt daher vor einem ähnlichen Problem bei der Rechtsauslegung wie bei den Auseinandersetzungen um Aufgreifkriterien für die Plausibilitätsprüfungen angestellter Ärzte.

"Die unscharfe Formulierung im Paragrafen 77 hat schon bei Plausi-Prüfungen viel Ärger verursacht. Jetzt droht das gleiche Ungemach erneut bei den KV-Wahlen", sagte BMVZ-Chef Dr. Bernd Köppl der "Ärzte Zeitung".

"Diskriminierend"

Betroffen sein könnten alle angestellten Ärzte und Psychotherapeuten mit Wochenarbeitszeiten zwischen zehn und 20 Stunden. Das sind nach der aktuellen Statistik der KBV bundesweit rund 7600 Ärzte. Köppl hält das für absurd.

"Angestellte Ärzte und besonders Medizinerinnen nutzen in hohem Maß die Möglichkeiten der Teilzeittätigkeit in der ambulanten Medizin. Dafür dürfen sie nicht mit einem Ausschluss aus der KV bestraft werden", warnt er. Köppl fordert, dass für die KV-Mitgliedschaft genau wie für die Plausi-Prüfung der Zulassungsstatus entscheidend sein muss.

"Nur dann wäre Gleichbehandlung mit niedergelassenen Ärzten garantiert. Alles andere ist diskriminierend", sagt der BMVZ-Chef.

Für die Plausibilitätsprüfungen hat der Gesetzgeber im Versorgungsstärkungsgesetz eine entsprechende Klarstellung vorgenommen. Entscheidend ist demnach der Zulassungsstatus und nicht der im Arbeitsvertrag geregelte Tätigkeitsumfang.

Nach und nach öffnen die KVen jetzt ihre Wählerverzeichnisse. Der BMVZ rät allen angestellten Ärzten mit hälftiger Zulassung zu prüfen, ob sie dort verzeichnet sind.

Der Verband hat zudem angekündigt, das Vorgehen der KVen bei der Bestimmung der Mitgliedschaft juristisch zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

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