Neuerungen
Das ändert sich mit dem Patientenrechtegesetz
Patienten erhalten das Recht auf Akteneinsicht - das ist nur eine Änderung, die das "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" mit sich bringt.
Veröffentlicht:BERLIN. Kern des Patientenrechtegesetzes ist die Verankerung des Behandlungsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Geregelt werden darin die Vertragsbeziehungen zwischen Patienten, Ärzten und Psychotherapeuten sowie Angehörigen weiterer Heilberufe wie Heilpraktikern, Hebammen und Physiotherapeuten.
Patienten müssen über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien umfassend in verständlicher Sprache aufgeklärt werden. Anbieter von IGeL-Leistungen müssen Patienten vor Beginn der Behandlung die Kosten nennen. Erkennt ein Arzt einen Behandlungsfehler, auch einen von ihm selbst verursachten, muss er den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen darüber informieren.
Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung sieht ein persönliches Gespräch mit dem Patienten vor. Schriftliche Informationen reichen nicht aus. Dies gilt auch bei Patienten, die nicht alleine für sich entscheiden können.
Die Praxis muss Patientenakten vollständig und manipulationsfrei führen. Dies gilt auch für elektronische Dokumente.
Patienten erhalten das Recht, ihre Patientenakte einzusehen. Ärzte dürfen dies nur in begründeten Fällen ablehnen. Zum Beispiel, wenn ein psychisch Erkrankter bestimmte Diagnosen aus therapeutischen Gründen nicht kennen sollte.
Das Gesetz will die Fehlervermeidungskultur fördern. Krankenhäuser sollen Fehlermeldesysteme für das Klinikpersonal aufbauen. Die Kassen sollen dies mitfinanzieren.
Das Gesetz versucht, die Position der Patienten gegenüber den Ärzten, Psychotherapeuten und Angehörigen anderer Heilberufe zu stärken. Die Kassen werden verpflichtet, die Versicherten beim Durchsetzen von Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen.
Das Gesetz setzt den Kassen knappe Fristen, innerhalb derer sie über Leistungen auf Antrag entscheiden müssen. Überschreiten sie die, gilt die Leistung als genehmigt. ( af)
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