Grünes Rezept - ein wichtiges Dokument für Patienten

Veröffentlicht:

Ob für Hartz-IV-Bezieher oder kinderreiche Familien: Das Grüne Rezept ist auch sozialrechtlich wichtig.

KÖLN (HL). Rezeptfreie Arzneimittel müssen von Patienten zwar in der Regel selbst bezahlt werden - für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen können sie jedoch einen besonderen Hilfebedarf auslösen, der unter Umständen erstattet werden kann. Zur Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit ist daher eine Verordnung auf dem Grünen Rezept sinnvoll.

Seit dem Jahr 2004 werden rezeptfreie Arzneimittel - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht mehr von den Kassen bezahlt. Der Gesetzgeber hat dies nach dem Subsidiaritätsprinzip der eigenen wirtschaftlichen Verantwortung von GKV-Versicherten zugeordnet. Das gleiche gilt auch für - zumutbare - Zuzahlungen, beispielsweise die Praxisgebühr, oder für Leistungen, bei denen die Erstattung durch eine Obergrenze gedeckelt ist: etwa durch Festbeträge bei Arzneimitteln oder beim Zahnersatz.

Gleichwohl soll im deutschen Sozialsystem kein Patient überfordert werden, wenn er notwendige medizinische Leistungen in Anspruch nimmt. Allerdings gibt es für Leistungen, die generell aus der GKV ausgeschlossen sind, keine Überforderungsgrenze. Dennoch macht es großen Sinn, über medizinische Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht bezahlt, ebenso Buch zu führen, wie über geleistete Zuzahlungen.

Für rezeptfreie Arzneimittel ist das Grüne Rezept ein wichtiges Dokument, das belegt, dass der Arzt eine Verordnung für notwendig und zweckmäßig gehalten hat; es kann daher, zusammen mit einer vom Apotheker ausgestellten Quittung bei der Arbeitsagentur vorgelegt werden, um Hilfebedarf geltend zu machen.

Ferner können Grüne Rezepte zusammen mit Belegen über geleistete Zuzahlungen - etwa Praxisgebühr, Rezeptgebühr oder Aufzahlungen bei Leistungen, für die ein Festbetrag oder Festzuschuss (etwa beim Zahnersatz) gilt - bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Besonders relevant ist das für Familien mit drei und mehr Kindern, für die eine Zumutbarkeitsgrenze von nur einem Prozent des Jahreseinkommens (bis 51.000 Euro) gilt.

Für Fachkreise:Patienteninfos personaliseren, ausdrucken und ins Wartezimmer legen

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Deutlich mehr Optionen

Videosprechstunden in noch größerem Umfang möglich

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kanadische Fall-Kontroll-Studie

Erhöhte Hypoglykämie-Gefahr nach Beginn einer Betablocker-Therapie beobachtet

Lesetipps
Stethoskop mit Doktorhut und Diplom

© yta / stock.adobe.com

Kolumne „Hörsaalgeflüster“

Die Approbationsordnung muss endlich reformiert werden!

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung