Mutter-Kind-Kuren: Richtlinie soll Willkür beenden

Die Krankenkassen lehnen Anträge auf Mutter-Kind-Kuren häufig ab. Eine neue Richtlinie soll nun den Antragstellern helfen.

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Mutter-Kind-Kuren: Die Genehmigung für Antragssteller soll künftig einfacher werden.

Mutter-Kind-Kuren: Die Genehmigung für Antragssteller soll künftig einfacher werden.

© dpa

BERLIN (af). Erholungsbedürftige Eltern sollen ihre gesetzlichen Ansprüche auf Mutter- und Vater-Kind-Kuren künftig leichter durchsetzen können. Dafür hat der GKV-Spitzenverband die Begutachtungsrichtlinie "Vorsorge und Rehabilitation" überarbeitet.

Die neue Fassung haben die GKV-Gremien am Montag beschlossen. Die Änderungen waren in der zweiten Jahreshälfte 2011 mit dem Medizinischen Dienst des GKV-Spitzenverbandes Deutschen Müttergenesungswerk und dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken erarbeitet worden. Gleichzeitig haben die Verhandlungspartner einheitliche Umsetzungsrichtlinien aufgestellt.

Mütter haben seit 2007 einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kur gemeinsam mit Kindern, wenn ein Arzt sie für medizinisch begründet hält. In den Jahren seither stieg jedoch die Quote der abgelehnten Anträge kontinuierlich an und erreichte im ersten Halbjahr 2011 den Wert von 35 Prozent.

Das Müttergenesungswerk schlug damals Alarm. Die Mitarbeiter in den Kassen entschieden willkürlich und oft gegen den Geist des Gesetzes, lauteten die Vorwürfe.

Häufiger Ablehnungsgrund "ambulant vor stationär"

Ein häufiger Ablehnungsgrund sei gewesen, das Prinzip "ambulant vor stationär" vorzuschieben, berichtete die Bundestagsabgeordnete Marlene Rupprecht (SPD), die Kuratoriums vorsitzende des Müttergenesungswerkes. Dieses Prinzip gilt bei Kuren ausdrücklich nicht. Oft fanden sich in den Ablehnungsbescheiden keine Rechtsbehelfsbelehrungen.

Die nun im Auftrag des Gesundheitsausschusses und des Gesundheitsministeriums überarbeiteten Richtlinien sehen nun vor, Ablehnungen nachvollziehbar zu begründen. Neu geordnet haben die Partner die Gründe, die zusätzlich zur medizinischen Indikation die Genehmigung einer Mutter-Kind-Kur beschleunigen können.

Diese reichen von Geldproblemen über Todesfälle in der Familie bis zu Beziehungskrisen. Künftig soll einer dieser Gründe ausreichen. Bislang beriefen sich die Genehmiger in den Kassen darauf, die Situation einer Antragstellerin sei noch nicht schlimm genug.

Im zweiten Halbjahr 2011 hatte sich das Genehmigungsverhalten der Kassen kaum verändert, berichtete das Müttergenesungswerk. Ende 2012 soll erneut evaluiert werden.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 08.02.201210:04 Uhr

Es lebe die Bürokratie!

Was macht man, wenn ein System von unwilligen GKV-Kassen, Sozialversicherungsfachangestellten und ein mürrischer MDK den seit 2007 bestehenden gesetzlichen Anspruch auf eine medizinisch begründete MUKI-Kur (auch Väter-Kinder-Kuren sind möglich) nach § 24 SGB V unterlaufen will? Man ruft die Betreffenden keinesfalls zur Ordnung, sondern man entwickelt zum bestehenden komplizierten, überbürokratisierten Antrags-, Genehmigungs- und Umsetzungsverfahren z u s ä t z l i c h e Begutachtungs- und Umsetzungsrichtlinien "Vorsorge und Rehabilitation" beim GKV- Spitzenverband.

Der bisherige ärztliche Vordruck des Müttergenesungswerkes sieht schon neben begleitenden Erläuterungen 3 Seiten z. T. mit Repetitivfragen nach "vorsorgerelevanten Kontextfaktoren" vor, nachdem diese bereits über Anamnese, Diagnosen und Befunderhebung inhaltlich ausgebreitet werden sollten. Vorsorgefähigkeit, -ziele und -prognosen sollen mit geradezu prophetisch-telepathischer Gelassenheit beantwortbar sein.

Eine Ablehnungsquote von 35 Prozent funktioniert über 9 Mechanismen:
1. Die Belastung sei nicht größer als in anderen Familien
2. Alleinerziehend und berufstätig sei völlig normal
3. Mütter erholten sich am Wochenende, wenn Kinder bei den Vätern sind
4. Erholung während Urlaub und Ferien sei ausreichend
5. Partnerkonflikte würden bei Ehe- und Familienberatungen gelöst
6. Eltern-Kind-Konflikte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
7. Psychische Probleme beim Psychiater und/oder Psychotherapeuten
8. Andere Krankheiten würden "ambulant vor stationär" behandelt
9. Wer ernsthaft krank sei, müsse REHA über die Rentenversicherung beantragen und k e i n e MUKI-Kur.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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