Datenweitergabe
Kasse muss Auskunft geben
BSG-Rüffel für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - und eine Grundsatzentscheidung zu Gunsten des Datenschutzes: Krankenkassen und Behörden müssen Bürgen mitteilen, wohin sie deren Daten geben. Der Aufwand dafür tut nichts zur Sache.
Veröffentlicht:KASSEL. Behörden müssen künftig den Bürgern umfassend Auskunft geben, welche Daten über sie gespeichert und in welchem Umfang an Dritte weitergegeben wurden.
Nach einem am Mittwoch (14. November) bekannt gegebenen Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) können Bürger nun einfacher gegen eine Ablehnung von Auskunftsersuchen vorgehen.
Der Anspruch umfasst auch die Frage, an wen und mit welchem Medium Daten weitergegeben wurden.
Im Streitfall hatte eine schwerkranke Frau aus Rheinland-Pfalz den Verdacht, ihre Krankenkasse AOK habe dem Arbeitsamt ohne ihre Zustimmung Gesundheitsdaten preisgegeben. Ein Rehabilitationsträger habe mehr Daten bekommen als nötig.
Die Kasse soll ihre Daten offenbar unverschlüsselt per E-Mail gesendet haben. Von der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland verlangte die Frau Auskunft, wer welche Daten auf welchem Weg bekommen hat.
Die AOK lehnte dies unter Hinweis auf den "unverhältnismäßigen" Aufwand ab. Das Gericht forderte die Kasse auf, ein Widerspruchsverfahren zuzulassen.
Verwaltungsakt bei Auskunft nicht nötig
Das BSG nahm den Streit zum Anlass, sich als erstes Bundesgericht zu dem im Bundesdatenschutzgesetz verankerten Auskunftsanspruch zu positionieren. Danach können Behörden in dieser Frage nicht auf einen hohen Verwaltungsaufwand verweisen.
Vielmehr müssen sie Dokumentation und Datenverarbeitung so organisieren, dass eine Auskunft mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Gegebenenfalls sei dies auch durch Akteneinsicht zu erfüllen. Die Bürger können zudem darüber Auskunft verlangen, an wen und wie Daten übermittelt wurden.
Umstritten war bislang, ob Behörden auf einen Auskunftsantrag mit einem formellen sogenannten Verwaltungsakt reagieren müssen. Nach dem Kasseler Urteil ist dies nicht nötig, wenn die Auskunft erteilt wird; ein zusätzlicher Bescheid wäre dann nur überflüssige Bürokratie, so das BSG.
Dagegen muss ein Verwaltungsakt ergehen, wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies ermöglicht es den Betroffenen, ein Widerspruchsverfahren einzuleiten und erleichtert gegebenenfalls auch eine Klage vor Gericht. (dpa)
Az.: B 1 KR 13/12 R