Nicht nur Blindenstock
Krankenkasse muss auch Hund bezahlen
MAINZ. Die Krankenkasse darf Blinden nicht einen Blindenhund verweigern, nur weil diese bereits über einen Blindenlangstock verfügen. Dies gilt zumindest dann, wenn im konkreten Fall der Hund gegenüber dem Stock "wesentliche Gebrauchsvorteile" bietet, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil.
Der blinden Klägerin hatte die Krankenkasse bereits ein Bildschirmlesegerät sowie einen Blindenlangstock finanziert. Damit die Frau den Stock auch gebrauchen kann, übernahm die Kasse zudem die Kosten für ein Mobilitätstraining.
Als nahe Angehörige gestorben waren, die der Frau bislang als Hilfs- und Betreuungspersonen zur Verfügung standen, beantragte sie zusätzlich einen Blindenführhund. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Der gewünschte Hund diene nicht dem Behinderungsausgleich, sondern vielmehr dem Vorbeugen einer wegen Vereinsamung drohenden Depression.
Das LSG verpflichtete nun die Krankenkasse zur Kostenübernahme für den Blindenführhund. Er diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Entscheidend sei dabei, ob der Hund gegenüber dem Blindenlangstock einen "wesentlichen Gebrauchsvorteil" biete.
Dies sei hier der Fall. Denn der Stock warne nicht vor Hindernissen oberhalb seines Radius' und lasse Hindernisse nur erkennen, wenn man unmittelbar davor steht. Ein Blindenführhund habe hier deutliche Vorteile. (fl/mwo)
Urteil vom 02.10.2013, Az.: L 5 KR 99/13