Recht
Krankenkassen müssen Kündigung zügig bestätigen
Die Wettbewerbszentrale hat erstmals eine Krankenkasse verklagt, weil Kündigungsbestätigungen verschleppt wurden. Die Kasse versuchte sich herauszureden –- jedoch ohne Erfolg.
Veröffentlicht:BAD HOMBURG/BERLIN. Dass gesetzliche Krankenkassen Kündigungsbestätigungen auf die lange Bank schieben, ist kein Einzelfall, berichtet Christiane Köber. Die Rechtsanwältin ist bei der Bad Homburger Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ("Wettbewerbszentrale") verantwortlich für die Gesundheitswirtschaft.
Immer wieder habe der Selbstkontrollverein der Wirtschaft in der Vergangenheit Krankenkassen abgemahnt, weil sie abwanderungswilligen Mitgliedern die für den Kassenwechsel zwingend erforderliche Kündigungsbestätigung nur ausgesprochen zögerlich auszuhändigen bereit waren.
Monate später
Dabei war Köber auch schon mit "sehr lustigen Taktiken" konfrontiert. Eine Kasse etwa habe ihren Versicherten angeboten, die Kündigungsbestätigung nach Terminvereinbarung persönlich zuhause vorbeizubringen. "Dass die das nicht machen, um Porto zu sparen, kann man sich denken", unkt die Anwältin.
Die meisten Krankenkassen würden sich schließlich fügen und auf Abmahnungen hin eine Unterlassungserklärung abgeben. Doch jetzt habe man in dieser Angelegenheit erstmals sogar vor Gericht ziehen müssen.
Und erwartungsgemäß gewonnen, denn das Sozialgesetzbuch V sieht in Paragraf 175 (Absatz 4) unmissverständlich vor, das die gesetzlichen Kostenträger "unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen" haben. Eine große, in der Bundeshauptstadt ansässige Kasse hatte Kündigungsbestätigungen wiederholt – und trotz mehrfacher Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale – erst Wochen, teils bis zu zwei Monate später ausgestellt.
Bereits erstinstanzlich zog die Kasse vor dem Berliner Landgericht den Kürzeren gegen die Wettbewerbshüter. Ihre Ausrede, ein Geschäftsstellenleiter sei krank gewesen, verfing bei den Richtern ebenso wenig wie "unglückliche Umstände" in weiteren Fällen, die sich erst zutrugen, nachdem der malade Geschäftsstellenleiter das Unternehmen längst verlassen hatte.
Für etwaige Gründe der verspäteten Kündigungsbestätigung interessierten sich die Richter am Landgericht nicht. "Denn bei dem Unterlassungsanspruch kommt es nicht auf ein Verschulden an", wie es in der Urteilsbegründung heißt.
Abfinden wollte sich die Krankenkasse mit dieser Niederlage nicht und ging in Berufung. Nachdem in der zweiten Verhandlungsrunde nun das Berliner Kammergericht frühzeitig durchblicken ließ, dass auch die Berufung erfolglos bleiben würde, warf die Kasse das Handtuch und zog ihre Gegenklage zurück.
Tippgeber Konkurrenz
Es sei nicht immer ganz einfach, Hinweise auf unlauteres Verhalten der Kassen im Kündigungs-Kontext zu bekommen, erklärt Justiziarin Köber. Insofern dürfte weit mehr im Argen liegen, als bei den Wettbewerbshütern in Bad Homburg aufschlägt. Im vorliegenden Fall hatte sich eine konkurrierende Kasse bei der Wettbewerbszentrale beschwert, nachdem etliche Aufnahmekandidaten mit der Vorlage ihrer Kündigungsbescheinigung nicht hinterherkamen.
Bereits das Berliner Landgericht hatte die wettbewerbsrechtliche Dimension der sozialrechtlich verankerten Pflicht zur zügigen Kündigungsbestätigung betont. Dabei handele es sich um eine Marktverhaltensregel, Verstöße dagegen seien geeignet, "die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen".