Versicherung muss für Folgeschäden einer Organspende zahlen
Kommt ein Organspender bei der Organentnahme zu Schaden, hat die gesetzliche Unfallversicherung eine Entschädigung zu leisten. Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden.
Veröffentlicht:KASSEL (mwo). Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Unfallversicherungsschutz von Organspendern gestärkt.
Erleiden sie bei der Organentnahme einen Gesundheitsschaden, der über den mit der Operation generell verbundenen Eingriff hinausgeht, können sie eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen. Das entschied der Unfallsenat des BSG am 15. Mai in Kassel.
Der Kläger hatte 2002 seine linke Niere für seinen kranken Bruder gespendet. Für die Organentnahme hatte der Arzt einen sogenannten Flankenschnitt gesetzt. Dabei wurden auch einige Nerven beschädigt. Folge war eine teilweise Lähmung der linken Bauchwand.
Von der Unfallkasse Sachsen-Anhalt forderte der Mann eine Verletztenrente. Es liege eine Erwerbsminderung von 20 Prozent vor. Laut Gesetz müsse die Unfallversicherung Folgeschäden einer Organspende wie einen Arbeitsunfall entschädigen.
Versicherung: Eingriff freiwillig vorgenommen
Die Unfallkasse lehnte dies ab. Der Kläger habe sich dem Eingriff freiwillig unterzogen. Um Unfallversicherungsschutz bei einer Organspende in Anspruch nehmen zu können, müsse ein weiteres, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis vorliegen - beispielsweise eine nach der Organentnahme aufgetretene Infektion.
Dem folgte das BSG nicht. Mit der unentgeltlichen Nierenspende habe der Kläger eine versicherte Tätigkeit ausgeführt.
Der Skalpellschnitt sei auch ein von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis gewesen, der zu einem Gesundheitsschaden, die teilweise Lähmung der Bauchwand, geführt habe. Damit seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall erfüllt.
Die Unfallkasse müsse natürlich nicht für jene Schäden aufkommen, die mit der Organentnahme verbunden sind, betonten die Richter. Wie weitergehenden Gesundheitsschäden sei aber die Unfallkasse in der Pflicht.
An Vorinstanz zurückverwiesen
Dabei spiele es keine Rolle, dass der Organspender in die Operation und die damit verbundenen Risiken eingewilligt hat. Anderes gelte nur, wenn der Spender gerade darauf aus sei, einen Gesundheitsschaden herbeizuführen.
Den konkreten Fall verwies das BSG an die Vorinstanz zurück. Diese muss noch klären, wann der Gesundheitsschaden beim Kläger genau aufgetreten ist.
Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt befürchtet nun einen "sprunghaften Anstieg" von Entschädigungsforderungen. Dies könne auch zu höheren Beiträgen führen, sagte der Stellvertretende Direktor, Martin Plenikowski.
Die Unternehmen als Beitragszahler der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften müssten die Gesundheitsrisiken bei Organspenden tragen, obwohl die Organspende eine allgemein gewünschte gesellschaftliche Aufgabe sei.
Az.: B 2 U 16/11 R