Arbeitsgericht

Niederlage für Transplantationschirurg

Nach dem Transplantationsskandal in Göttingen muss ein Oberarzt die Versetzung in eine andere Abteilung hinnehmen.

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GÖTTINGEN. Ein Oberarzt des Göttinger Universitätsklinikums, der nach der Aufdeckung des Transplantationsskandals in eine andere Abteilung versetzt worden war, hat keinen Anspruch auf Rückkehr auf seinen früheren Arbeitsplatz.

Das hat am Mittwoch das Arbeitsgericht Göttingen entschieden. Das Gericht wies seine Klage auf Weiterbeschäftigung in der Transplantationschirurgie ab.

Der 56-jährige Mediziner war seit 1996 als leitender Oberarzt in der Transplantationschirurgie tätig, zuletzt war er stellvertretender Leiter des Lebertransplantationsprogramms. Sein damaliger Chef muss sich seit Sommer vergangenen Jahres vor dem Landgericht Göttingen verantworten.

Die Staatsanwaltschaft hatte nach Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten in der Göttinger Transplantationschirurgie auch gegen den Oberarzt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dieses ruht aber derzeit.

Die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) nahm den Transplantationsskandal zum Anlass, den gesamten Bereich umzustrukturieren. Im Juli 2012 entzog sie dem Oberarzt sämtliche Aufgaben in der Abteilung und setzte ihn in die Allgemeinchirurgie um. Dieser wollte die Versetzung nicht hinnehmen und zog deshalb vor das Arbeitsgericht.

Bei einem ersten Gütetermin einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, den der Oberarzt jedoch widerrief. Das Arbeitsgericht musste daraufhin eine weitere Verhandlung ansetzen, die nun zuungunsten des Mediziners ausging.

Anwalt: Kein Beweis für Beteiligung an Manipulation

Der Rechtsanwalt des Oberarztes begründete den Widerruf damit, dass der Vergleich dem eigentlichen Anliegen seines Mandanten nicht Rechnung trage. Diesem gehe es vorrangig um volle berufliche Rehabilitation.

Es gebe keine Belege dafür, dass der Oberarzt in Manipulationen verstrickt gewesen sei. Deshalb sei es eine unzulässige Diskriminierung, dass sein Mandant nicht mehr auf seinem Spezialgebiet der Leber- und Nierentransplantation tätig sein dürfe.

Zudem sei sein Ruf in erheblicher Weise geschädigt worden. Die Universitätsmedizin müsse daher eine Ehrerklärung für ihn abgeben.

Die Rechtsvertreterin der UMG lehnte dies kategorisch ab. Durch den Transplantationsskandal sei der Ruf der Universitätsmedizin erheblich geschädigt worden. Um den Ruf wieder verbessern zu können, habe man entschieden, dass keiner der verantwortlichen Ärzte mehr in dem Bereich tätig sein sollte.

Nach Ansicht des Göttinger Arbeitsgerichts war die Umsetzung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Der Arbeitsvertrag des Oberarztes sehe keine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit vor.

Auch wenn der Chirurg selbst keine Vertragspflichtverletzung begangen habe, sei er aufgrund seiner verantwortlichen Stellung für die Vorkommnisse verantwortlich. (pid)

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