Krankenpflege

Kasse kann sich nicht drücken

Richter des Bundessozialgerichts stellen klar, dass Kassen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Behandlungspflege aufkommen müssen.

Veröffentlicht:

KASSEL. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Zuständigkeit für Krankenpflegeleistungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, etwa Obdachlosenunterkünfte oder betreutes Wohnen, pragmatisch geteilt.

Danach sind nur einfachste, auch von Laien auszuübende Tätigkeiten von den Einrichtungen selbst zu leisten. Sobald medizinische Kenntnisse erforderlich sind, sind die Krankenkassen zuständig, und Ärzte können häusliche Krankenpflege verordnen.

In zwei Fällen ging es um die Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege für Obdachlose, die in einem Heim für Wohnungslose in Hamburg untergebracht waren.

Ihr Arzt hatte eine medizinische Behandlungspflege verschrieben. Danach sollte bei einem drogenabhängigen HIV-infizierten Bewohner die Medikamenteneinnahme kontrolliert werden. Bei dem anderen Wohnsitzlosen sollten zusätzlich noch Verbände gewechselt, Blutdruckmessungen sowie Injektionen durchgeführt werden.

"Haushalt" ohne Wohnsitz

Die AOK Rheinland/Hamburg wollte dafür nicht aufkommen. Häusliche Krankenpflege müsse sie nur im "Haushalt" des Versicherten leisten. Ein solcher liege bei Wohnsitzlosen aber nicht vor.

Das BSG urteilte, dass Krankenkassen grundsätzlich auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wie hier dem Obdachlosenheim, häusliche Krankenpflege gewähren müssen. Einfachste, von Laien vorzunehmende Pflege, müsse die Einrichtung selbst anbieten.

Dazu zählten etwa die Kontrolle der Arznei-Einnahme oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Dies gehöre "zu Hilfen bei der Führung eines gesunden Lebens" im Aufgabenbereich der Sozialhilfe.

Für medizinische Behandlungspflege, die Fachpersonal benötige, wie die Wundversorgung oder Injektionen, müsse auf ärztliche Verordnung dagegen die Kasse aufkommen. Das soziale Fachpersonal solcher Einrichtungen könne und müsse dies nicht leisten. (mwo)

Bundessozialgericht: Az.: B 3 KR 10/14 R und B 3 KR 11/14 R

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Krankenkassen haben zum Jahreswechsel schlechte Botschaften für ihre Mitglieder: die Zusatzbeiträge steigen stark. Die Kritik an versäumten Reformen der Ampel-Koalition ist einhellig.

© Comugnero Silvana / stock.adobe.com

Update

62 Kassen im Beitragssatz-Check

Höhere Zusatzbeiträge: So teuer wird Ihre Krankenkasse 2025