Pflegegesetz

Neue Regeln für den Krankentransport

Als Folge des Pflegestärkungsgesetzes II sind auch die Regeln für die Verordnung von Krankentransporten durch Ärzte neu gefasst worden. Ferner: Der GBA publiziert eine Patienteninformation für langfristigen Heilmittelbedarf.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:

BERLIN. Der Gemeinsame Bundeausschuss hat am vergangenen Donnerstag Paragraf 8 der Krankentransport-Richtlinie neu gefasst. Er reagiert damit auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Damit werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Für Patienten ab dem Pflegegrad 3 können Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden. Dabei müssen Ärzte folgendes beachten: Eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung ergibt sich nicht aus dem Pflegegrad an sich. Notwendig ist, dass die Mobilitätseinschränkung vom Arzt selbst festgestellt und bescheinigt werden muss.

Wann werden Kosten für Krankentransport übernommen?

Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember in der Pflegestufe 2 waren und deshalb einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme hatten, gilt Bestandsschutz. Hier bedarf es keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.

Der Pflegegrad 3 umfasst ab dem 1. Januar 2017 auch Versicherte der bisherigen Pflegestufen 1 und 2. Diese weisen jedoch nicht in jedem Fall eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung auf. Das ist jedoch zur Begründung eines Anspruchs auf Krankentransport, dessen Kosten von den Kassen übernommen werden, zwingend erforderlich.

Zwei Diagnoselisten für Krankheiten mit langfristigem Heilmittelbedarf

Eine weitere Neuerung, die am 1. Januar wirksam wird, ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren für den langfristigen Heilmittelbedarf. Grundlage ist ein Beschluss vom 19. Mai. Er enthält zwei Diagnoselisten, auf denen Erkrankungen aufgeführt werden, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen ist und bei denen der Arzt die erforderlichen Heilmittel verordnen kann.

Bei Krankheiten, die nicht gelistet sind, kann gleichwohl bei der Kasse ein Antrag gestellt werden. Zweck der Neuregelung ist es, dass Patienten, die aufgrund schwerwiegender Schädigung, Behinderung oder chronischer Krankheiten mindestens ein Jahr Heilmittel benötigen, schneller und unbürokratischer versorgt werden können.

Auf seiner Internetseite hat der Bundesausschuss dazu nun eine Patienteninformation bereit gestellt.

Informationen auf den Webseiten des GBA unter "Patienteninformation": http://tinyurl.com/h6amgdj

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