Assistierter Suizid: BÄK verzichtet jetzt auf Unwert-Urteil
Die neu überarbeiteten Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung bieten viel Differenzierung im Detail - der Wille des Patienten wird deutlich stärker als bisher akzentuiert.
Veröffentlicht:BERLIN. Ist ärztlich assistierter Suizid in Zukunft erlaubt? Die gestern vorgestellten überarbeiteten Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbegleitung lassen eine Interpretation in Hinsicht auf mehr Entscheidungsfreiräume für Ärzte zumindest auf den ersten Blick nicht zu.
"Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe", heißt es klipp und klar. In der zuletzt 2004 überarbeiteten Regelung war diese Vorgabe anders formuliert: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein."
Mit der Neuformulierung würden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbegeleitung infrage zu stellen, erläuterte der Präsident der Bundesärztekammer Professor Jörg-Dietrich Hoppe.
Er wies darauf hin, dass auch all die Ärzte sich mit diesem schwierigen Thema intensiv auseinandersetzen, die bereit seien, "für ihre schwerstkranken sowie unter schweren Schmerzen leidenden Patienten Suizidbeihilfe zu leisten".
"Wenn Ärzte mit sich selbst im Reinen sind, dann brechen wir nicht den Stab über sie", sagte Hoppe weiter - eine Anmerkung, die in dem Sinn interpretiert werden könnte, dass im extremen Einzelfall der assistierte Suizid ethisch vertretbar ist.
Bei der Veranstaltung wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass in den letzten 40 Jahren kein Arzt wegen Beihilfe zum Suizid verurteilt worden ist.
Die überarbeiteten Grundsätze wirken im Detail kompakter und klarer formuliert als in der Vorgängerversion. Bei Patienten, die nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit sterben werden, ist nach den Grundsätzen eine Änderung der Behandlungsziele dann geboten, wenn lebenserhaltende Maßnahmen Leiden nur verlängern würden.
Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass auch Menschen mit schwerster zerebraler Schädigung und kognitiven Funktionsstörungen ein Recht auf Pflege, Behandlung und Zuwendung haben. "Eine anhaltende Bewusstseinsbeeinträchtigung rechtfertigt nicht den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen", heißt es in den Richtlinien.
Unterschieden wird darüber hinaus zwischen Menschen, die von Lebensbeginn an nicht einwilligungsfähig waren und Menschen, die im Laufe ihres Lebens die Fähigkeit verloren haben, ihren Willen zu bilden oder zu äußern.
Bei Einschränkungen von Geburt an wird "das Wohl des Patienten" als Entscheidungs-Maßstab genannt. Bei der zweiten Gruppe soll "der zuvor geäußerte oder der mutmaßliche Wille" in Abstimmung mit dem jeweiligen Patientenvertreter berücksichtigt werden.
Ein eigenständiger Abschnitt widmet sich der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen. Ihnen wird ein Widerspruchsrecht mit Blick auf Behandlungsentscheidungen zugestanden - im Zweifel auch gegen den Elternwillen.
Die Jugendlichen müssen aber die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahmen verstehen und beurteilen können. Davon, heißt es in den Grundsätzen, "wird ab einem Alter von 16 Jahren regelmäßig ausgegangen".
Wirklich eine Option für Ärzte?
(fuh)
Überarbeitete Grundsätze - warum?
(fuh)
Aufgabe des Arztes ist es, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.
Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen. Es gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sind. Dann tritt eine palliativmedizinische Versorgung in den Vordergrund. Die Entscheidung hierzu darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden. Unabhängig von anderen Zielen der medizinischen Behandlung hat der Arzt in jedem Fall für eine Basisbetreuung zu sorgen. Dazu gehören u. a. menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie Stillen von Hunger und Durst. Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom Arzt zu verantworten. Er muss dabei den Willen des Patienten achten. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärztlichen und pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen.
Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.
Die Tötung des Patienten hingegen ist strafbar, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.
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