Weiter Streit um ärztliche Sterbebegleitung

Eine Gruppe von Ärzten will den Begriff des "ärztlichen Ethos" wieder in den Grundsätzen zur Sterbebegleitung sehen. Auf dem Ärztetag in Kiel soll das Thema auf die Tagesordnung.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Helfende Hände: Wird das ärztliche Versorgungsversprechen für die Patienten bis zum Tod eingehalten?

Helfende Hände: Wird das ärztliche Versorgungsversprechen für die Patienten bis zum Tod eingehalten?

© Lem/ imago

BERLIN. Vier Wochen vor dem Ärztetag in Kiel muss sich die Bundesärztekammer (BÄK) noch einmal mit den im Januar geänderten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung auseinandersetzen. Dazu zwingen sie öffentliche Debattenbeiträge und die ablehnende Haltung einzelner Landesärztekammern. Im Kern dreht sich die Diskussion um den Punkt, ob die neuen Grundsätze es Ärzten frei stellen, bei Selbsttötungen hilfreich zu sein.

Auf der Tagesordnung des Ärztetages in Kiel steht das Thema nicht. Indirekt werden sich die Delegierten gleichwohl mit den neuen Grundsätzen beschäftigen müssen. Auf dem Programm stehen Änderungen der Musterberufsordnung. Paragraf 16 des Regelwerks beschäftigt sich mit dem "Beistand für Sterbende". Er soll den neuen Grundsätzen zur Sterbebegleitung angepasst werden.

Bei der Neufassung dieses Paragrafen drängt der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Dr. Theodor Windhorst, darauf, dass daraus eindeutig hervorgehe, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürften. Zusätzlich hätten die Delegierten einiger Kammerbezirke eine Strategie überlegt, so Windhorst im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung":

Sie wollen auf dem Ärztetag vorschlagen, die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung zeitnah redaktionell zu ändern, möglicherweise noch in diesem Jahr. Es solle aus den Grundsätzen wieder unmissverständlich hervorgehen, dass es für Ärzte eine Verpflichtung sei, das "Versorgungsversprechen bis in den Tod" gegenüber den Patienten einzuhalten.

Es gehe darum, die Ärzteschaft in dem Willen zu einen, bei diesem zentralen Thema nicht in die "ethische Bedeutungslosigkeit" abzurutschen, sagte Windhorst.

Sicher unterstützt bei seinem Vorhaben wird Windhorst von den Delegierten seines Kammerbezirks und denen aus Hessen. Auch Niedersachsen und Baden-Württemberg sollen sich unbestätigten Informationen zufolge hinter dem Vorschlag versammeln.

Die Bundesärztekammer hat die Grundsätze geändert, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2010 ein aufsehenerregendes Urteil (2 StR 454/09) zur Sterbehilfe gefällt hatte. Sterbehilfe bleibt demnach straflos, wenn ein Behandlungsabbruch dem Willen des Patienten entspreche, heißt es darin. Das gelte selbst dann, wenn die akute Sterbephase noch nicht begonnen habe.

Daraufhin hatte die BÄK die Grundsätze geändert, übrigens auch mit der Stimme von Windhorst. An die Stelle der Feststellung, dass die "Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos" widerspreche, trat der Satz: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe".

Die Begründung, dass damit die individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt würden, legte etwa die hessische Delegiertenversammlung so aus, dass die BÄK dem Arzt die Mitwirkung an Tötungshandlungen als Privatperson freistelle.

Für den Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, ist dies mitnichten so: "Die ärztliche Aufgabe der Sterbebegleitung endet dort, wo Beihilfe zum Suizid geleistet wird", schrieb Hoppe in einem Debattenbeitrag in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung".

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Kommentare
Christina Manthey 05.05.201115:28 Uhr

Keine Panik

In ihrem Artikel „Soll es überhaupt noch ein ärztliches Ethos geben?“ (F.A.Z. vom 31.03.2011) kritisierte Petra Gehring vehement den Beschluss der Bundesärztekammer (BÄK), die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung zu ändern. Sie meinte, die Hilfe zum Selbstmord werde nun zur „nichtärztlichen Nebentätigkeit von Ärzten“, denn die neuen Grundsätze stellten Ärzten die Beteiligung an Selbsttötungen frei. Das widerspreche dem Medizinsystem mit seinem Ziel der Krankenbehandlung, denn dieses halte „keinen Freitod-Service“ vor, und führe außerdem in Sachen Suizidbeihilfe zu einem Dammbruch, weil das Profil des Arztberufs hin zu einem „Suizidhelfer“ erweitert werde.

Bei ihren Parallelen des neuen Arztprofils zu anderen Berufen mit „Erfahrung mit schmerzfreien Tötungsmethoden“ (sie führte Förster, Tierärzte und Metzger an) und gar zum Beruf des Henkers hat sie ihre Kritik aber beträchtlich übertrieben und nicht bemerkt, dass sie sich bei ihrer Schelte gar nicht auf den Wortlaut und das Ziel der neuen Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 21.01.2011 stützen kann.

Zum ersten hat sich seit den letzten Grundsätzen aus dem Jahre 2004 die maßgebliche Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch (§ 216 StGB), die die Tötung eines Patienten auf dessen Verlangen verbietet, nicht geändert. Da die Ärzteschaft nicht außerhalb der Rechtsordnung steht und die Grundsätze der BÄK selbst keine Gesetzesqualität haben, kann deren Inhalt die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung gar nicht modifiziert haben.

Zum zweiten befassen sich die neuen Grundsätze nur mit drei ausdrücklich genannten Gruppen von Patienten: sterbende Patienten, Patienten mit infauster Prognose und Patienten mit schwerster zerebraler Schädigung. Es geht dort also gar nicht um den Tod, den ein Patient „ganz abseits von Krankheit haben will“, wie es Frau Gehring formuliert. Dass gleichzeitig der Ausdruck der „aktiven Sterbehilfe“ dort nicht mehr vorkommt, entspricht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 zur Sterbehilfe bei lebensbedrohlich erkrankten Personen und kann deshalb nicht als allgemeine „Option einer Selbsttötungsbeteiligung“ interpretiert werden.

Zum dritten sollen die Grundsätze ausweislich der Präambel dem Arzt keine „Normen“, sondern nur Orientierung geben, und zwar bei der Frage, wie er seine ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung im Einzelfall mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten in Einklang bringen kann. Diese Frage spielt nicht erst seit dem Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetz, mit dem zum 01.09.2009 die neuen §§ 1901 a, 1901 b und 1904 ins BGB eingefügt wurden, in der Praxis eine große Rolle. Es ist deshalb durchaus lobenswert, dass die BÄK in ihren Grundsätzen vom 21.01.2011 nun versucht hat, die juristische Terminologie für die Ärzteschaft verständlich zu übersetzen und daraus eine in der Behandlung anwendbare Anleitung zu formulieren, wie der Patientenwille zu ermitteln ist.

Dass die Änderung des Betreuungsrechts zum 01.09.2009 für bestimmte Patientengruppen auch ohne erklärten oder vorausverfügten Willen den Pfad des Todes ermöglicht hat, wenn sich der behandelnde Arzt und der Betreuer über den mutmaßlichen Patientenwillen einig geworden sind, steht außer Frage. Das kann jedoch nicht der BÄK angelastet werden, die sich bei der Formulierung ihrer Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung ebenfalls nicht außerhalb der Rechtsordnung stellen darf. Wer verhindern will, dass in diesen Fällen Betreuer „zu Herren über Leben und Tod werden“, wie Frau Gehring schreibt, muss rechtzeitig eine Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht für eine Vertrauensperson erstellen.

Einen berechtigten Kritikpunkt an den neuen Grundsätzen hat Frau Gehring hingegen nicht erwähnt, und zwar bei der Ermittlung des Patientenwillens anhand einer Patientenverfügung. Dazu ist wörtlich ausgeführt: „Trifft die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zu, hat der Arzt den Patienten entsprechend dessen Willen zu behandel

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