Suizid-Beihilfe

Ethikrat kritisiert Haltung der Ärzte

Über die Rolle der Ärzte bei der Beihilfe zum Suizid hat der Deutsche Ethikrat am Donnerstag diskutiert - und zwar kontrovers. Mehrmals angeprangert wurde die Haltung der Ärzte.

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Stütze am Lebensende: Gehört die Hilfe zum Suizid auch dazu?

Stütze am Lebensende: Gehört die Hilfe zum Suizid auch dazu?

© McPHOTO / imago

BERLIN (wul). Der Regierungsentwurf, der organisierte Suizidbeihilfe gesetzlich regeln soll, muss verbessert und präzisiert werden, forderte der Deutsche Ethikrat bei seiner öffentlichen Sitzung am Donnerstag im Berlin.

So würde die vorliegende Fassung, die sich auf die gewerbsmäßige Beihilfe konzentriert, nach Ansicht der Mehrheit der Ethikratsmitglieder "mehr Probleme als Lösungen" schaffen.

Das Gremium äußerte Bedenken, dass durch die Beschränkung auf die gewerbsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung größere Anreize für andere, im Gesetzentwurf nicht berücksichtigte Formen der organisierten Beihilfe geschaffen werden könnten.

Deshalb soll jede Form der organisierten Suizidbeihilfe zu regulieren. Wie die Regelungen aussehen könnten, wurde im Ethikrat kontrovers diskutiert.

Das Bundeskabinett hatte im August einen Gesetzentwurf zur Suizid-Beihilfe beschlossen, der die gewerbsmäßige auf Gewinnerzielung abzielende Suizid-Beihilfe etwa durch einen kommerziell arbeitenden Verein verbietet.

Weiterhin erlaubt sein soll aber die Suizid-Beihilfe aus altruistischen Motiven etwa durch nahe Angehörige von Schwerstkranken oder andere ihnen "nahestehende Personen".

Im ursprünglichen Entwurf des Justizministeriums waren damit auch Hausärzte und Pflegekräfte gemeint gewesen. Dieser Passus hatte aber für massive Kritik von Ärzten gesorgt und war dann im Regierungsentwurf zurückgenommen worden.

An der Palliativversorgung arbeiten

Eine solche enge Beziehung sei schwer zu überprüfen, gab der Präsident der Bundesärztekammer Frank Ulrich Montgomery zu bedenken. "Wir wollen bei den Ärztekammern keine Gefühls- und Gesinnungsgerichtshöfe einrichten", sagte er im Rahmen seines Vortrags vor dem Ethikrat.

Montgomery befürchtet zudem eine Zerstörung des Arztbildes, wenn die ärztliche Assistenz beim Suizid erlaubt würde. Mit der Regelung wird außerdem nach Ansicht des BÄK-Präsidenten ein falsches Signal gesetzt.

Statt "die Schwelle zu einem Suizid zu senken", plädierte Montgomery dafür, die Anstrengungen zur Suizidprävention zu verstärken und die Palliativversorgung zu verbessern.

Armin Schmidtke, Vorsitzender des Nationalen Suizidpräventionsprogramms für Deutschland, sprach sich ebenfalls für eine bessere Palliativversorgung aus.

Die Forschung habe ausgemacht, dass die Menschen, die sich das Leben nehmen wollen, überwiegend der Auffassung sind, "keine Freiheitsgrade des Handelns mehr zu haben".

Deshalb sollen die Menschen verstärkt über die Möglichkeiten der Palliativmedizin und des würdigen Sterbens aufgeklärt werden. Eine adäquate Schmerzreduzierung bei schwer Erkrankten könne beispielsweise das Risiko von Suiziden senken, sagte Schmidtke.

Der ehemalige Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland und Mitglied des Ethikrats, Wolfgang Huber, forderte die Ärzteschaft dazu auf, Handlungskonzepte für den Umgang mit Sterbenden zu entwickeln.

Angesichts der Komplexität des Themas hält der Ethikrat eine weitere gesellschaftliche Debatte für dringend erforderlich, wobei sie sich nicht nur auf Fragen der Suizidbeihilfe begrenzen, sondern auch und vor allem die Stärkung der Suizidprävention sowie den Ausbau der Palliativmedizin und -pflege in der medizinischen Praxis und in der Aus- und Weiterbildung im Blick haben soll.

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Kommentare
Lutz Barth 02.10.201216:05 Uhr

Praktische Lösungen sind gefragt.

Eine Stellungnahme zum Statement v. R. Merkel v. Lutz Barth

Nun – dass Prof. Merkel sich zu einem Statement hier in der Ärzte Zeitung online veranlasst sieht, ist nachhaltig zu begrüßen, zumal es in der Tat terminologisch nicht um ein klassisches „Recht auf ärztliche Suizidbegleitung“ in der Debatte geht.
Hierüber besteht insofern weitestgehend Konsens, weil ein Dritter nicht zur Suizidbeihilfeim Sinne einer korrespondierenden (Rechts-)Pflicht bestimmt werden darf.

Allerdings ist – mit Verlaub – diese Binsenweisheit nicht besonders zu betonen, sondern es wäre hier für die Debatte durchaus zielführender, wenn Prof. Merkel seine entscheidenden Sätze, die er im Ethikrat in der Plenumsdiskussion vorgetragen hat, auch hier in seiner Stellungnahme zum Bericht in der Ärzte Zeitung nochmals in Erinnerung gebracht hätte, um das derzeitige Dilemma zu offenbaren.

Auch Merkel geht davon aus, dass es Einzelfälle gibt, wo ein Suizid ohne Frage gerechtfertigt sein kann und im Zweifel die Ärzteschaft angehalten ist, über die Arztethik im Besonderen nachzudenken. Es gibt also auch nach ihm Situationen, (… )„ wo die einzig verbleibende Hilfe, für jemand, der schwer leidet und todgeweiht ist, in der Hilfe zum human realisierten Suizid besteht“ (…).

In diesem Sinne wird man/frau also die Frage beantworten müssen, wer einerseits die Hilfe in Anspruch nehmen darf und ob es Dritte geben soll, die hierbei eine entsprechende Assistenz leisten. Aus der Sicht der Schwersterkrankten ist allein die Binnenperspektive für den frei verantwortlichen Suizidentschluss maßgebend, während demgegenüber selbstverständlich dem Staat die Pflicht obliegt, hierfür entsprechende Kriterien zu benennen und zwar gerade mit Blick darauf, dass im Übrigen die Suizidbeihilfe bisher straffrei ist und hoffentlich auch bleibt.

Im Übrigen gilt die Straffreiheit auch für die Ärzteschaft, sehen wir mal von der ansonsten unsäglichen Vorschrift des § 16 der ärztlichen MBO ab und in diesem Sinne muss sich die Ärzteschaft – allen voran die Standesorganisationen – sich mit der Frage auseinandersetzen, ob das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz nicht im Zweifel inhuman und daher höchst unethisch ist?

Ich meine, dass Missverständnis besteht derzeit in erster Linie darin, dass in der Debatte von der Vorstellung ausgegangen wird, dass künftig der Arzt auch mit Strafe bedroht sei. Dem ist mitnichten so und ein solches ergibt sich auch nicht aus dem vieldiskutierten Gesetzentwurf.
Problematisch ist allein die Frage, ob der Arzt kraft seiner Profession zur Suizidbeihilfe berechtigt sein soll oder nicht und ob das ärztliche Berufsrecht hier mit einem ethischen Zwangsdiktat aufwarten darf?
Ich meine nein und ich darf hier auf die diesseitige Stellungnahme „Das Verbot der „ärztlichen Suizidassistenz“ – eine verfassungsrechtliche Problemorientierung mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Dieter Birnbacher, Hrsg. DGHS, 1. Aufl. 2012“ verweisen, in der zum Spannungsfeld des ärztlichen Berufsrechts und der ärztlichen Gewissensfreiheit deutlich Position bezogen wurde.

Die Rechtsfragen sind m.E. eher unspektakulär und ich befürchte, dass auch Experten in der Debatte nicht den gehörigen Mut aufbringen, endlich „Farbe“ zu bekennen.

Die BÄK und ihr folgend einige Landesärztekammer gehen offensichtlich davon aus, dass aufgrund der Satzungsautonomie ihnen das exklusive Recht zukommt, auch in bedeutungsvolle und vor allem (zunächst) vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte (hier: das Grundrecht der Gewissensfreiheit) eingreifen zu können. Selbst wenn man prinzipiell dieses „Recht“ den Kammern konzedieren würde, so muss eine Regelung mit Augenmaß erlassen werden und da habe ich bei § 16 MBO-Ä und einigen Vorschriften in den Landesberufsordnungen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Allein dies ist die entscheidende Frage und da war denn auch die Diskussion im Deutschen Ethikrat eher enttäuschend, zumal die Argumente seit Jahrzehnten immer ma

Anne C. Leber 02.10.201209:57 Uhr

Stellungnahme von Professor Reinhard Merkel

Dieser Beitrag erreichte uns per E-Mail:

Von Reinhard Merkel

In Ihrem Artikel "Ethikrat kritisiert Haltung der Ärzte" vom 27.9. zitieren Sie einen Diskussionsbeitrag von mir mit dem Satz: "Auch Jurist Professor Reinhard Merkel, ebenfalls Mitglied im Deutschen Ethikrat, sprach sich für das Recht auf ärztliche Suizidassistenz aus."

Das ist ein Missverständnis. Die Vorstellung, es könne ein "Recht auf ärztliche Suizidassistenz" geben, ist abwegig. Niemals habe ich so etwas postuliert. Was ich stattdessen gesagt habe und nach wie vor fordere, ist dies:

Nicht jede (auch ärztliche) Assistenz zum Suizid zu pönalisieren, also mit Strafe zu bedrohen.

Das ist freilich etwas ganz anderes, als einen entsprechenden Anspruch, "ein Recht auf" Suizidbeihilfe zu postulieren. Ein solches Recht, das einen Arzt ggf. verpflichten würde, gegen die Überzeugung seines Gewissens Beihilfe zum Suzid eines anderen Menschen zu leisten, wäre nicht nur rechtlich verfehlt und, wie ich meine, sogar verfassungswidrig. Es wäre als Zwangsbeugung des ärztlichen Gewissens auch ethisch inakzeptabel.

Das deutsche Recht kennt eine normativ (halbwegs) parallele Situation und regelt sie vollkommen vernünftig: das Recht jedes Arztes, seine Beteiligung an einem sogar indizierten, also unstreitig rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch zu verweigern (§ 12 SchwangerschaftskonfliktG).

Diese Verteidigung ärztlicher Weigerungsrechte in solchen Gewissensentscheidungen über Leben und Tod gilt für mich selbstverständlich erst recht in Fällen in denen es um die Teilnahme an der (Selbst-)Tötung eines geborenen Menschen geht.

Eine gänzlich andere Frage ist es aber, ob man eine Handlung, die Ärzten nicht abverlangt und nicht aufgezwungen werden darf, in jedem Fall mit staatlicher Kriminalstrafe bedrohen sollte, wenn sich ein Arzt kraft seiner eigenen Gewissensentscheidung zu dieser Handlung veranlasst sieht und sie deshalb vornimmt. Und das lehne ich freilich ebenfalls entschieden ab. Es ist diese Diskussion, die wir (und durchaus kontrovers) im Ethikrat führen, nicht dagegen eine bizarre Gespensterdebatte über ein indiskutables "Recht auf ärztliche Suizidassistenz".

Prof. Reinhard Merkel
Jurist und Mitglied im Deutschen Ethikrat

Lutz Barth 28.09.201216:52 Uhr

Offene Debatte muss erlaubt sein!

Mit Verlaub: Die Kommentare von Thomas Sitte und Thomas G. Schätzler können nicht „unkommentiert“ bleiben, offenbaren diese doch das Kerndilemma in einer hochaktuellen Diskussion.

Ja – so möchte ich Herrn Sitte zurufen: Hufeland ist dergestalt „veraltet“, als dass seine Auffassung von Ethik im seinerzeitigen Gesamtkontext zwar zu respektieren ist, aber gegenwärtig dringend der Modifikation bedarf. Auch die Ethik entwickelt sich fort, zumal mit Blick auf die Rechtsethik, die unmittelbar Einfluss auf die anderen bereichsspezifischen Ethiken auszuüben in der Lage ist, zumal in Kenntnis eines modernen Freiheits- und Autonomieverständnisses und nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass der alte ärztliche Paternalismus überwunden ist.

Der Kurzkommentar von Schätzler allerdings offenbart ein höchst seltsames Verständnis über die nicht zu leugnenden Schnittstellen zwischen Arztethik, Recht und vielleicht auch Moral. Selbstverständlich können sich die Ärztinnen und Ärzten ein „ethisches Programm“ geben, welches unsere Gesellschaft in einer offenen und wertepluralen Gesellschaft zu akzeptieren hat. Indes darf aber daran erinnert werden, dass ein arztethischer Konsens in Sachen ärztliche Suizidbeihilfe gerade nicht vorhanden ist und somit vieles dafür spricht, insofern an die Freiheit der Gewissensentscheidung auch der deutschen Ärzteschaft zu erinnern, mal ganz davon abgesehen, dass es sich hier um ein fundamentales Grundrecht handelt, dass nicht (!) in die Beliebigkeit einer Ständeorganisation gestellt ist. Von daher mag Herr Schätzler gemäß seiner individuellen Auffassung von Arztethik handeln, wird er doch keinesfalls dazu „genötigt“, an einer ärztlichen Suizidassistenz mitzuwirken.

Das Problem liegt vielmehr darin, dass derzeit die BÄK als auch ihr einige LÄK folgend meinen, ein ethisches Zwangsdiktat verhängen zu können und zwar auch mit dem durchaus beeindruckenden Argument, dieser Mehrheitsentscheid ist demokratisch legitimiert. Zu fragen also ist, ob dieser Mehrheitsbeschluss trägt?

Nun – es gibt triftige Argumente dafür, dass dies nicht der Fall ist und es in erster Linie darauf ankommt, nach einer Regelung auch im ärztlichen Berufsrecht zu streben, die den widerstreitenden „Ethiken“ und „Moralen“ gerecht wird.

Mehr als ein Drittel der Ärzteschaft jedenfalls könnte sich eine Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid in besonders gelagerten Einzelfällen vorstellen und allein deshalb erscheint zwingend notwendig, eine offene Debatte zu führen, die jedenfalls nicht durch eine zu befürchtende Klerikalisierung des Arztethos über Gebühr belastet wird.

Ärzte mögen den Hufeland oder den Hippokrates geben, aber bitte nur für sich selbst!

Thomas Sitte 28.09.201205:37 Uhr

Ist Hufeland veraltet?

Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836): „Der Arzt soll und darf nichts anderes tun als Leben er

halten, ob es ein Glück ist oder ein Unglück, ob es Wert hat oder nicht, das geht ihn nichts an, und maßt er sich einmal an, diese Rücksicht in sein Geschäft mit aufzunehmen, sind die Folgen unabsehbar, dann wird der Arzt der gefährlichste Mensch im Staate.“

Dr. Thomas Georg Schätzler 27.09.201223:36 Uhr

Was, zum Henker, sollen wir Ärzte denn noch alles machen?

Ich betreue meine Patienten im wahrsten Sinne des Wortes von der Wiege bis zur Bahre. Vom Hausbesuch bis zur Sterbebegleitung. Von der kurativen bis zur palliativen Medizin. Überlegtes medizinisches Handeln und Hilfeleistung werden von mir erwartet: Bei Psychotikern und Bewusstlosen, bei Unfallopfern und Hilflosen, bei Blinden und Taubstummen, bei Bankdirektoren und Bettlern, bei Migranten und Illegalen. Kann der Patient sich nicht verständigen, muss ich für einen Gebärdendolmetscher, einen Übersetzer, meine eigenen Sprachkenntnisse und die bewährte Fremdanamnese sorgen.

Und dann kommt Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz als stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Ethikrates daher, um meine konstruktive Auseinandersetzung mit der Sterbehilfe-Thematik einzufordern. Kommt mit dem völlig sachfremden Argument: "Immerhin kennen sich die Mediziner mit Leiden aus und sind darin geübt, Menschen auf ihre Einwilligungsfähigkeit zu überprüfen". Was hat das bitteschön damit zu tun, dass ich angeblich eine Pflicht zu ärztlicher Suizidassistenz haben müsse? Wo bleibt der Respekt vor meiner und unserer ärztlichen Profession zum Wohle der Patienten, wenn Situationen heraufbeschworen werden, "wo die einzige verbleibende Hilfe in der Hilfe zum humanen Suizid besteht" (Professor Dr. jur. Reinhard Merkel)?

Wieso sei ethisch nicht akzeptabel, dass Ärzte sich in dieser Situation komplett zurückziehen? Ist es etwa ethisch eher zu akzeptieren, dass sich Rettungskräfte zurückziehen sollten, damit ich vorangehen könnte, um meinen verzweifelt lebensüberdrüssigen Tumorpatienten eigenhändig vom Dach in den Abgrund zu schubsen? Noch vorgestern war ich gemeinsam mit einer Krankenwagenbesatzung bei meinem 89-jährigen Patienten. Der schwerstkranke, hilflose, kauzige, hochintelligente, aber einsame Eigenbrötler sagte bei der Begrüßung zu mir, ich solle ihn "erschießen" oder alternativ "vergiften"! Ich habe nur gesagt, das kann ich nicht machen, weil ich das nicht gelernt habe. Das wären Dinge, die normalerweise nur Verbrecher oder die Mafia besorgen würden. Und dann haben wir uns bemüht, den Patienten stationär in einem der Krankenhäuser unterzubringen, wo ihn wenigstens sein Ex-Nachbar besuchen kann.

Bleibt nur noch nachzutragen, dass ich für diesen Hausbesuch, der mit Fremdanamnese, Schlüsselbesorgen, Rumtelefonieren, Verwaltung und vor Ort Verweilen gut zwei Stunden meiner Zeit beansprucht hat, nach Hausbesuchs-Ziffer 01410 EBM die stolze Summe von 15,40 € bekommen werde.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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