GBA-Aufnahme
Patientenschützer verklagen Deutschland
Eine Stiftung, die sich um Schwerstkranke und Sterbende kümmert, will Patientenvertreter in den Gemeinsamen Bundesausschuss entsenden. Das Gesundheitsministerium hat das abgelehnt. Jetzt liegt der Fall bei Gericht.
Veröffentlicht:BERLIN. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz drängt in den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA). Weil das Gesundheitsministerium den Zugang für die Organisation versperrt hat, haben die Patientenschützer die Bundesrepublik Deutschland verklagt (wie kurz vorab berichtet).
Über die Erfolgsaussichten des Verfahrens (Az: S11 KR 331/14) müsse noch entschieden werden, sagte eine Sprecherin des Sozialgerichts Düsseldorf der "Ärzte Zeitung".
Das Gesundheitsministerium wollte am Montag den Vorgang nicht kommentieren. GBA-Chef Josef Hecken sagte der "Ärzte Zeitung": "Organisationen, die auf Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Deutschland vertreten, haben im GBA entsprechend den Vorgaben des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ein Mitberatungs- und Antragsrecht, das genau nach den Vorgaben der Patientenbeteiligungsverordnung im GBA umgesetzt wird. Der GBA ist in der Klage der Stiftung Patientenschutz gegen die Bundesrepublik nicht adressiert und wir haben über entsprechende Presseberichte hinaus keine weiteren Informationen - hierzu kann nur das BMG weitere Aussagen treffen.“
Für die Patientenbeteiligung hat das Gesundheitsministerium 2003 Regeln aufgestellt. Zum Start des Gemeinsamen Bundesausschusses in seiner heutigen Form hat das BMG vier Dachorganisationen als "maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene" anerkannt.
Dies sind der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen und die Verbraucherzentrale Bundesverband. An dieser Besetzung hat sich bis heute nichts geändert. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz will nun unbedingt die fünfte "maßgebliche Organisation" werden.
Wie "maßgeblich" sind die Patientenschützer für den GBA?
Am 18. Februar dieses Jahres hat sie dazu einen Antrag beim BMG eingereicht. Das "Nein" aus dem Ministerium trägt das Datum vom 18. März. In dem Ablehnungsbescheid, der der "Ärzte Zeitung" vorliegt, heißt es, dass eine für die Patientenvertretung zugelassene Organisation die Belange von Patientinnen und Patienten nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend fördern müsse. "Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall", lautet die Einschätzung der Beamten im BMG.
Die Tätigkeit der Stiftung Patientenschutz diene in erster Linie der Fürsorge für bestimmte Personengruppen, zu denen auch Menschen, die keine Patienten seien, zählen könnten. Die Stiftung verweist in der Klageschrift dagegen darauf, dass auch der Verbraucherzentrale Bundesverband im GBA vertreten sei, der auch nicht ausschließlich die Interessen von Patienten vertrete.
Laut Satzung dient die Stiftung sozialen Zwecken auf dem Gebiet der Sorge für alte, schwerstkranke, schwerstpflegebedürftige und sterbende Menschen. "Wir verstehen nicht, was dagegen spricht, diese Menschen im GBA zu vertreten", sagte Elke Simon, Leiterin des Vorstandsbüros der Stiftung, am Montag der "Ärzte Zeitung".
Stiftungsvorstand Eugen Brysch hatte bereits am Sonntag die Klage angekündigt. "Dieser konstruierte Ablehnungsbescheid des Bundesgesundheitsministeriums ist ein schlechter Versuch, den kritischen Vertretern der Schwerstkranken und Sterbenden den Zutritt zu dem wichtigen Entscheidungsgremium zu verwehren", sagte Brysch.
Entscheiden können die Patientenvertreter im GBA nicht. Es geht lediglich um Mitberatungs- und Antragsrechte. Vorteile sieht man bei der Stiftung Patientenschutz darin, dass man als Patientenvertreter tiefere Einblicke in die Arbeit des GBA bekomme und zu anderen Kreisen Zugang erhalte.
BMG verschreibt sich an zentraler Stelle
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hieß bis Anfang 2013 noch Deutsche Hospiz Stiftung. Möglicherweise ist dem Gesundheitsministerium deshalb ein Lapsus unterlaufen. Die Autoren des abschlägigen Bescheids haben nämlich an zentraler Stelle die Stiftung mit einer anderen Organisation verwechselt.
"Der Antrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz (...) wird abgelehnt", heißt es da wörtlich. Der genannte Verein hat aber mit der Stiftung Patientenschutz gar nichts zu tun.
Für den eigentlichen Adressaten ist der Verwaltungsakt des BMG schon deshalb nichtig. Der Ablehnungsbescheid sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unwirksam, heißt es in der Klageschrift.