"Richtig schlechte Medizin"
Ärzte klagen gegen das Sterbehilfegesetz
Machen Ärzte sich strafbar, wenn sie Patienten eine Wochenendration Morphium verschreiben oder wenn sie Patienten mit Suizidgedanken zuhören? Palliativmediziner sehen ihre Arbeit gefährdet und legen Verfassungsbeschwerde ein.
Veröffentlicht:Das hätte es bei Matthias Thöns früher nicht gegeben. Doch nun, erzählt der Wittener Palliativmediziner, mussten schon Patienten seine Praxis verlassen – ohne das Rezept für eigentlich dringend nötige starke Schmerzmittel in der Hand. Kurz hält Thöns inne. Offenbar hat er einen bestimmten Patienten vor Augen, als er mit Trauer und Verzweiflung in der Stimme fortfährt: "Da habe ich richtig schlechte Medizin gemacht."
"Richtig schlechte Medizin" – nicht wegen einer ärztlichen Fehleinschätzung, sondern wegen eines Gesetzes: Thöns fürchtete, der Patient könnte zu viele der Tabletten auf einmal schlucken und er selbst dann vor Gericht stehen.
Hintergrund ist das Sterbehilfegesetz, mit dem zum 10. Dezember 2015 ein neuer Paragraf 217 "Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde: "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Wenn Patienten mit einem Todeswunsch in die Praxis kommen, können Palliativmediziner ihnen diesen meist durch gute Beratung und Behandlung nehmen. Doch manchmal gelingt dies nicht, weiß Thöns. Dann allerdings rette auch die Verweigerung des Rezepts kein Leben. Die Patienten würden in den "harten Suizid" getrieben.
Justitias Schwert im Nacken des Arztes
Thöns sieht daher seine tägliche Arbeit bedroht und legte Verfassungsbeschwerde ein. Formuliert hat diese der Münchener Rechtsanwalt Wolfgang Putz, der auch für Fragen über das Ende des Lebens die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung betont. "Nur ein Patient, der nicht die Zwangseinweisung wegen Suizidalität fürchten muss, wird sich seinem Arzt öffnen." Mit Justitias strafrechtlichem Schwert im Nacken des Arztes könne das aber nicht gelingen. "So wird die Chance vertan, von der Suizidalität zu erfahren und ihr entgegenzutreten."
Manchmal allerdings kann auch Palliativmedizin nicht mehr helfen, weiß Putz, dessen Kanzlei regelmäßig für das Selbstbestimmungsrecht von Patienten streitet. Von diesen würden Ärzte oft mit dem Wunsch nach einer Suizidbegleitung konfrontiert.
Diese ist Schwerpunkt einer weiteren Beschwerde für den bekannten Berliner Arzt Michael de Ridder. Dort betont Putz, "dass Palliativmedizin und ärztliche Suizidassistenz sich grundsätzlich nicht wechselseitig ausschließen". Ärzte, die diese Patienten qualifiziert und professionell begleiten, handelten "geschäftsmäßig" und machten sich nach der neuen Vorschrift strafbar – schon deshalb, weil sie immer "im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit handeln". Auch eine "Wiederholungsgefahr" sei in vergleichbaren Fällen immer gegeben. Schließlich sei das ärztliche Gewissen "keine Eintagsfliege".
Dies greife unzulässig in die Gewissens- und die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte ein, betont Putz. Gerade Palliativmediziner könnten "den Kern ihrer Berufstätigkeit nicht mehr ausüben". Schon die offene Beratung über die Wirkung einer Überdosis bestimmter Medikamente könne strafbar sein.
Für den strafrechtlichen Teil der Beschwerde nahm Putz den Würzburger Strafrechtler Professor Eric Hilgendorf mit ins Boot. Danach ist die Schwelle zur Strafbarkeit schnell überschritten, etwa durch die Verordnung entsprechender Morphin-Mengen oder auch durch das Bereitstellen eines Raums zum Sterbefasten, etwa im Krankenhaus oder Hospiz. Denn im Strafrecht gelte der Grundsatz, "dass das Gesetz nach seinem Wortlaut angewendet werden muss". Dass das Gesetz eigentlich Organisationen wie "Sterbehilfe Deutschland" und "Dignitas" galt, helfe Ärzten daher wenig. Der Gesetzgeber habe hier "die Reichweite des Wortlauts nicht bedacht".
Ein "Palliativmedizin-Erschwerungs-Gesetz"?
Anders als Ärzte könnten solche Organisationen zudem "leicht in das Ausland ausweichen". Letztlich werde dann eine Betreuung Suizidwilliger durch deutsche Ärzte verhindert. "So gesehen, erweist sich der neue Paragraf 217 Strafgesetzbuch geradezu als ‚Palliativmedizin-Erschwerungs-Gesetz‘", heißt es in der Verfassungsbeschwerde. Und die Strafvorschrift verfehle daher auch ihr Ziel.
Unterdessen hat kürzlich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Schwerkranken der Zugang zu Arznei für eine schmerzlose Selbsttötung "in extremen Ausnahmefällen nicht verwehrt werden" darf (die "Ärzte Zeitung" berichtete).
Wenn auch das Bundesverfassungsgericht eine solche "verfassungskonforme Auslegung" für möglich hält, könnte gerade dies das Gesetz retten. Für Ärzte würde dann allerdings weiter die notwendige Klarheit fehlen. Insgesamt 13 Verfassungsbeschwerden sind in Karlsruhe eingegangen, davon sieben von Ärzten, teilte das Gericht auf Anfrage mit. Voraussichtlich will es noch in diesem Jahr entschieden.
Palliativmedizin-Erschwerung oder Lebensschutz? Völlig offen ist der Ausgang. Genau deshalb hatte das Bundesverfassungsgericht vor gut einem Jahr Eilanträge gegen das Gesetz abgewiesen und die Beschwerdeführer auf das nun beginnende Hauptverfahren vertröstet.