Neuer EBM
Psycho-Ziffern mit Zeitfalle
Wer Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung erbringt, muss mit dem neuen Hausarzt-EBM genau rechnen - und auf die Uhr schauen. Der Knackpunkt liegt ausgerechnet in der Versichertenpauschale. Aber es gibt einen Trick.
Veröffentlicht:HEMSBACH. Der neue Hausarzt-EBM hat viele offensichtliche Änderungen mit sich gebracht, aber auch Änderungen, die sich selbst dem aufmerksamen Betrachter leicht entziehen.
Eine solche fast unscheinbare und im Grunde unwichtige Änderung findet sich im fakultativen Leistungsanteil der Versichertenpauschale. Dort heißt es (vorletzter Spiegelstrich): "Betreuung, Behandlung und Gespräch bis zu 10 Minuten Dauer".
Das klingt zuerst nicht besonders dramatisch, wirkt sich jedoch auf alle Gesprächsleistungen aus, die neben der Versichertenpauschale abgerechnet werden. "Daneben" bedeutet nämlich in derselben Sitzung.
Und genau hier wird es nun spannend. Diese scheinbar unbedeutende Änderung des fakultativen Leistungsinhaltes hat deutliche Auswirkungen auf die Abrechnung der psychosomatischen Grundversorgung.
Aus 15 Minuten werden nun 25
Diese finden sich zwar im Abschnitt 35.1 des EBM (Nicht antragspflichtige Leistungen) wieder. Sie sind aber für alle Ärzte abrechenbar, die über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis und die Genehmigung der zuständigen KV zur Durchführung der psychosomatischen Grundversorgung verfügen. Und diese Voraussetzung erfüllen auch einige Hausärzte.
Wenn Sie bisher Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach den GOP 35100 (Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände) bzw. 35110 (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) neben der Versichertenpauschale abgerechnet haben, war das im Grunde unproblematisch.
Für die Leistungspositionen nach den GOP 35100 und 35110 ist jeweils eine Mindestzeit von 15 Minuten gefordert.
GOP 35100
Legende: Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände.
Obligater Leistungsteil: Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände; schriftlicher Vermerk über ätiologische Zusammenhänge; Dauer mindestens 15 Minuten.
Fakultativer Leistungsteil: Beratung bei Säuglingen und Kleinkindern auch unter Einschaltung der Bezugsperson(en).
Bewertung: 15,20 Euro (152 Punkte)
In der GOÄ: Hier wäre für dieselbe Leistung die Ziffer 806 (33,52 Euro) anzusetzen.
Nun hat sich aber eben zum 1. Oktober besagter fakultativer Leistungsinhalt der Versichertenpauschale dahingehend geändert, dass darin Gespräche bis zu 10 Minuten gefordert sind.
Daraus ergibt sich, dass im Falle der Nebeneinanderberechnung der Versichertenpauschale und einer der beiden psychosomatischen Leistungspositionen, eine Gesamtverweilzeit des Arztes beim Patienten von mindestens 25 Minuten erforderlich wird.
Lässt sich die Leistung aufteilen?
Dieser Zeitaufwand lässt sich entzerren und abrechnungstechnisch wesentlich besser darstellen, wenn Sie in Zukunft dafür sorgen, die Versichertenpauschale an Tagen abzurechnen - das können Sie über Terminvergaben sehr gut lenken -, an denen keine weitere mit einer Mindestzeit hinterlegten Leistungen erbracht werden.
Die Versichertenpauschale nämlich, lässt sich schon für einen Zeitaufwand von 45 bis 60 Sekunden berechnen. Länger benötigen Sie für die korrekte Erfüllung des obligaten Leistungsinhaltes nicht. Denn dieser besteht einzig und allein aus einem "persönlichen Arzt-Patientenkontakt".
Doch in Sachen Zeitbudget gilt es seit der EBM-Umstellung noch an anderer Stelle aufzupassen: Gespräche bei psychosomatischen Erkrankungen sind meist zeitaufwendig, emotional tiefgehend und bisweilen schlecht zu unterbrechen beziehungsweise abzukürzen.
GOP 35110
Legende: Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen.
Obligater Leistungsteil: Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen; Systematische Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion; Dauer mindestens 15 Minuten.
Fakultativer Leistungsteil: Systematische Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion, bei Säuglingen und Kleinkindern auch unter Einschaltung der Bezugsperson(en).
Bewertung: 15,20 Euro (152 Punkte)
In der GOÄ: Hier wäre für dieselbe Leistung die Ziffer 849 (30,83 Euro) anzusetzen.
So kommt es nicht selten vor, dass die Klärung psychosomatischer Krankheitszustände oder aber auch die "verbale Intervention" eben nicht nur 15, sondern 30 Minuten und mehr in Anspruch nimmt.
Da stellt sich die Frage: Sind nach dem neuen EBM Gespräche von 30 Minuten und mehr in irgendeiner Form, etwa über einen mehrfachen Ansatz der GOP 35100 oder 35110 berechnungsfähig? Wie gesagt: Die beiden Leistungen erfordern eine Mindestdauer von 15 Minuten.
Ein Blick ins Hausarztkapitel lohnt
Die Mindestdauer beschreibt aber lediglich die Zeitgrenze nach unten, lässt den Zeitaufwand nach oben jedoch offen. Damit ist schon festgelegt, dass diese Leistungen bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten nicht zweimal berechnet werden können.
Verwenden Sie also für diese beiden Leistungen mehr Zeit als 15 Minuten pro Sitzung, so ist das Ihr Problem. Vergütet wird es jedenfalls nicht. Die Anmerkung 2 zur GOP 35110 ermöglicht Ihnen jedoch die dreimalige Berechnung der 35110 an einem Tag.
Damit besteht zumindest die Möglichkeit, bei mehrmaliger Inanspruchnahme wegen psychosomatischer Beschwerden an einem Tag, diese Leistung auch mehrmals abzurechnen.
Andererseits bietet die Gesprächsziffer im Hausarztkapitel, also die GOP 03230 die Möglichkeit der Mehrfachberechnung in einer Sitzung.
Bleiben wir bei unserem Beispiel: Sprechen Sie mehr als 30 Minuten mit einem Patienten, so wäre dafür die GOP 03230 dreimal berechnungsfähig (Honorar 27 Euro), wohingegen die GOP 35110 nur einmal berechnungsfähig wäre - mit 15,20 Euro.