Gericht erleichtert Anlegern Ausstieg aus gescheiterten Investments
Anleger, die Banken ihre Vermögensverwaltung anvertrauen, haben Anspruch auf eine Auskunft über möglicherweise geflossene Provisionen.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Das Landgericht Karlsruhe hat Verbrauchern den Ausstieg aus gescheiterten Geldanlagen erleichtert. Nach einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil muss eine Bank in Fällen der Vermögensverwaltung auch rückwirkend Auskunft darüber geben, ob sie für ein Anlagegeschäft Provisionen bekommen hat.
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Anleger ein Anlagegeschäft rückgängig machen, wenn die Bank Provisionen erhalten, aber verschwiegen hat.
Grund ist die Annahme, dass Bankkunden in Kenntnis solcher "Rückvergütungen" oder auch "Kickbacks" das Geschäft gar nicht abgeschlossen hätten, weil es naheliegt, dass die Bank eher im Eigen- statt im Kundeninteresse berät.
Scheitert die Anlage, sind daher verschwiegene Kickbacks auch im Nachhinein ein Hebel, um aus dem Geschäft auszusteigen. Um damit vor Gericht Erfolg zu haben, müssen die Bankkunden aber zumindest schlüssig darlegen, dass die Bank tatsächlich eine Rückvergütung erhalten hat.
Dieses Beweisproblem der Verbraucher ist nach dem Karlsruher Urteil nun zumindest für Fälle vom Tisch, in denen der Kunde der Bank gegen Entgelt die Vermögensverwaltung überlassen hat.
Laut Gesetz müssen die Banken dann auf Nachfrage Auskunft über sämtliche Geschäfte erteilen. Nach dem Karlsruher Urteil können daher Bankkunden auch später noch Auskunft darüber verlangen, ob und in welcher Höhe Rückvergütungen gezahlt wurden.
Im Streitfall verurteilte das Landgericht die Stadtsparkasse Karlsruhe, Auskunft über "Art und Höhe sämtlicher Provisionen, Rückvergütungen oder sonstiger geldwerter Vorteile" zu erteilen, die sie im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften des Kunden erhalten hat.
Der Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel freute sich über das von ihm erstrittene Urteil: "Wenn die Bank auf Verlangen des Anlegers auch die in der Vergangenheit kassierten Provisionen offenlegen muss, können Richter im Streitfall anhand konkreter Zahlen nachvollziehen, ob die Objektivität der Anlageberatung unter dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Bank gelitten hat."
Az.: 5 O 229/10