Medikationsfehler
Apotheker mit im Haftungsboot
Werden Patienten durch eine falsche Arzneiverordnung geschädigt, stellt sich schnell die Haftungsfrage. Trifft nur den Arzt eine Schuld? Das OLG Köln hat jetzt entschieden: Auch beim Apotheker liegt die Beweislast.
Veröffentlicht:KÖLN. Nach einem schweren Medikationsfehler muss auch der Apotheker beweisen, dass nachfolgende Gesundheitsschäden nicht auf diesen Fehler zurückgehen, nicht nur der Arzt.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Grundsatzurteil zur Umkehr der Beweislast - wer einen groben Behandlungsfehler begeht, muss nachweisen, dass der Schaden nicht auf den Fehler zurückgeht - entschieden.
Die Entscheidung wurde am Mittwoch bekannt gegeben. Mit der Übertragung der Beweislast auch auf Apotheker hat das Gericht nach eigenen Angaben eine bislang offene Haftungsfrage geklärt. Konkret gab es einem heute Siebenjährigen Jungen und seinen Eltern recht.
Der Junge war 2006 mit Down-Syndrom und Herzfehler geboren worden. Drei Monate nach der Geburt sollte das Herz operiert werden. Für die Zeit bis dahin verordnete der Kardiologe digitalishaltige Medikamente.
Versehentlich stellte er das Rezept aber in einer achtfach überhöhten Dosis aus. Der Apotheker übersah den Fehler und gab das Medikament in der verordneten Zusammensetzung ab. Nach fünf Tagen erlitt der Junge einen Herzstillstand. Er musste 50 Minuten lang reanimiert werden.
Apotheker muss Verordnung sorgfältig prüfen
Fünf Jahre später wurden eine Hirnschädigung und ein auch für Kinder mit Down-Syndrom erheblicher Entwicklungsrückstand festgestellt. Die Eltern machten hierfür den durch die überdosierte Arznei ausgelösten Herzstillstand verantwortlich. Mit ihrer Klage verlangten sie von Arzt und Apotheker gemeinsam ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro.
Das OLG Köln gab dem nun im Grundsatz statt. Angesichts des hochgefährlichen Wirkstoffs habe der Apotheker die Verordnung besonders sorgfältig prüfen müssen. Es liege daher ein grober Fehler vor, wie er "einem Apotheker schlechterdings nicht unterlaufen" dürfe.
"Das Zusammenwirken von Arzt, Apotheker und Medikament" lasse sich in solchen Fällen nicht sinnvoll trennen. Daher müssten Arzt und Apotheker auch gemeinsam für den Fehler einstehen, urteilte das OLG.
Die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes ließ das OLG noch offen. Zudem ließen die Richter wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 5 U 92/12