Arzthaftung

Nicht zum Screening geraten? Schadenersatz fällig!

Ein Gynäkologe muss Schadenersatz an eine Patientin zahlen, weil er ihr zu spät zu einem Mammografie-Screening geraten hat. Das hat ein Oberlandesgericht entschieden.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
2001 zum Mammografie-Screening und dann erst wieder in neun Jahren? Das kann zu wenig sein, so das OLG Hamm.

2001 zum Mammografie-Screening und dann erst wieder in neun Jahren? Das kann zu wenig sein, so das OLG Hamm.

© Monkey Business Images/photos.com

KÖLN. Ein Frauenarzt, der einer Patientin bei der Krebsvorsorgeuntersuchung nicht zu einem Mammografie-Screening geraten hat, kann zu Schadenersatz verurteilt werden, wenn die Frau an Brustkrebs erkrankt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

Eine Frau war seit Jahren bei einem Gynäkologen in Behandlung, der jedes Jahr eine Brustkrebsvorsorgeuntersuchung vornahm. 2001 wurde bei der Patientin eine Mammografie durchgeführt.

Danach riet der Frauenarzt erst im Jahr 2010 wieder zu einer solchen Untersuchung. Dabei wurde dann ein Mammakarzinom entdeckt. Die Frau wurde operiert, befallene Lymphknoten wurden entfernt, sie erhielt eine Chemo- und eine Strahlentherapie.

Behandlungsziel verpasst

Das OLG sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu. Nach Einschätzung der Richter hätte der Frauenarzt ihr bereits im Jahr 2008 zur Teilnahme am Mammografie-Screening raten müssen, da die Mammografie zu dieser Zeit als "einzig sichere Methode zur Senkung des Mortalitätsrisikos" anerkannt gewesen sei.

Das Gericht wertete das Unterlassen dieser Empfehlung als groben Behandlungsfehler, da es der Frau bei der Behandlung ersichtlich auf die Minimierung jedwedes Brustkrebsrisikos angekommen sei.

Zudem habe der Gynäkologe ihr zuvor ein Medikament verordnet, das geeignet war, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen.

Die Richter gingen wegen der Beweislastumkehr davon aus, dass sich bei einer Diagnose der Krebserkrankung schon im Jahr 2008 noch keine Metastasen gebildet hätten, die Frau mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können und ihr die Chemotherapie erspart geblieben wäre.

Einen solchen Verlauf hatte der medizinische Sachverständige für nicht unwahrscheinlich gehalten.

Az.: 3 U 57/13

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Kommentare
Michael Odinius 12.09.201314:23 Uhr

Unterlassene Empfehlung übertragbar auf sonstige Vorsorgeuntersuchungen?



In Analogie zum Urteil des OL Hamm Az.: 3 U 57/13 dürfte auch die Inanspruchnahme der Gesundheitsuntersuchung mit der gerechtfertigten Erwartungshaltung des Patienten verbunden sein, eine aussagekräftige Beurteilung seines Gesundheitszustandes, der festgestellten Gesundheitsrisiken und der sich hieraus ergebenden Maßnahmen zu erhalten.

Ein großes Morbiditäts-, Mortalitäts- aber auch Krebsrisiko erwächst dabei aus metabolischen, mit Übergewicht und Adipositas assoziierten Parametern.

Deren Dokumentation sowie die Empfehlung geeigneter Maßnahmen und die damit verbundene Aufklärung sind unerlässlich und nach § 630 BGB zwingend.
Somit sind alle als Folge von Übergewicht und Adipositas auftretenden Erkrankung mit der Frage verknüpft, wie frühzeitig erkennbare Risikofaktoren diagnostiziert und dokumentiert wurden und ob die ergriffenen Empfehlungen geeignet waren, dem weiteren Verlauf entgegen zu wirken.
Adipositas ist eine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinne mit Anspruch auf Krankenbehandlung § 27 SGB V. Die morbide Adipositas stellt eine Behinderung dar im Sinne des Gesetzes §§ 1 u 2 SGB IX mit Anspruch auf die Im SGB IX genannten Leistungen. Den Belangen dieser Patienten ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen § 2a SGB V.
Die Therapie allerdings ist keine EBM Leistung sondern definierter Leistungsinhalt der Kassen nach § 43 SGB V und ist ausschließlich qualifizierten Therapeuten vorbehalten, die diese Leistungen gemäß Rahmenempfehlungen erbringen und abrechnen.
Ohne Kenntnis der Modalitäten des § 43 SGB V ist es dem Vertragsarzt daher nicht möglich, die dem Patienten im Rahmen des Sicherstellungsauftrages zu gewährleistende Versorgung nach anerkanntem medizinischen Standard zu empfehlen, zu veranlassen , auch nicht durchzuführen.
Folgt man der Logik des Gerichtes, würde jedes Gericht auch hier das Unterlassen dieser Empfehlung zu einer qualifizierten Therapie als groben Behandlungsfehler werten müssen, da es dem Patienten in Analogie zum dargestellten Fall, bei der Behandlung ersichtlich auf die Minimierung jedweden Gesundheits- auch Krebsrisikos ankommen dürfte und ohne diese Empfehlung oder Veranlassung das Fortschreiten der Erkrankung zu Folgeerkrankungen führt.
Auch hier dürfte „ein medizinischer Sachverständiger einen solchen Verlauf für nicht unwahrscheinlich halten.“, wenn es zur Manifestation typisch adipositasassoziierter Erkrankungen wie Metabolisches Syndrom, Hypertonie, Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Gonarthrose, Schlaganfall, Herzinfarkt aber auch Schwangerschaftskomplikationen! Fehlgeburten, kommen sollte.
Dem „Massenphänomen“ in unseren Praxen wird man wohl sorgfältiger begegnen müssen, denn mit dem Fortführen gewohnheitsmäßigen Handelns dürften jetzt wohl enorme Risiken verbunden sein.
Nicht zu vergessen, dass die Kassen nach dem PatRG § 630 BGB nicht nur verpflichtet sind, Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen, sondern ein Einsparpotential ungeahnten Ausmaßes lockt.
Lehnt die Kasse trotz gegebener Indikation ab, dürfte diese haften, nimmt der Patient das Angebot nicht war, dürfte das dem Arzt nicht angelastet werden können., … vorausgesetzt, dass eine schlüssige Dokumentation vorliegt.
Michael Odinius

Dr. Christoph Luyken 12.09.201310:55 Uhr

Fahr vorsichtig!

Erstaunlich! Vielleicht war auch diese Meldung keine Satire:

http://www.der-postillon.com/2012/05/mann-baut-schlimmen-unfall-weil-seine.html#more

Weiß nicht jeder, daß seit Jahr und Tag die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen empfohlen wird? Rät nicht die Krankenkasse stets dazu? Steht es nicht immer wieder in der Presse?? Konnte die Patientin die Faltblätter nicht lesen, die bestimmt in der Praxis auslagen??? Muß das der Arzt alles nochmal sagen????

Und schönen Tag noch! (Das schreib ich jetzt, damit ich nicht schuld daran bin, wenn sie heute Nachmittag keinen Spaß haben).

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