Arzthaftung

Hypothetische Einwilligung genügt

Kommt es bei einer fehler- und alternativlosen Behandlung zu Komplikationen, haben Patienten trotz eventuell fehlerhafter Aufklärung keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Veröffentlicht:

KÖLN. Wenn von einer hypothetischen Einwilligung eines Patienten in eine fehlerfrei durchgeführte Behandlung ausgegangen werden kann, hat dieser dann auch bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

Eine Frau litt an einer Plexusneuritis und war begleitend zu einer stationären Cortisontherapie mit Heparin behandelt worden, das injiziert wurde. Weil sich im Verlauf der Behandlung Hämatome in der Rektusscheide und im Becken gebildet hatten, verklagte die Patientin das Krankenhaus auf 30.000 Euro Schmerzensgeld.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG wiesen die Klage zurück. Eine Haftung der Klinik liege nicht vor, weil die Klägerin der Heparinbehandlung wohl auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte, entschieden die OLG-Richter.

Zwar müsse der Arzt beweisen, dass die Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung vorgelegen haben. Wenn eine Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre, müssen allerdings die Patienten plausible Gründe für einen echten Entscheidungskonflikt vorlegen. Das sei der Klägerin hier nicht gelungen.

Keine Aufklärung für extrem seltenes Ereigniss

Nach Angaben des medizinischen Sachverständigen musste die Cortisontherapie mit einer Heparinbehandlung begleitet werden, um Thrombosen und Embolien entgegenzuwirken.

Da die Patientin infolge der Nervenentzündung unter erheblichen Beschwerden litt und drohende bleibende Nervenschäden vermieden werden sollten, sei ihre Motivation groß gewesen.

Demgegenüber seien die Risiken der Heparingabe relativ gering gewesen. Über das Risiko eines Rektusscheidenhämatoms sei nicht aufzuklären gewesen, da es extrem selten sei und in aller Regel folgenlos ausheile, urteilten die Richter. Außerdem war die Frau bereits zuvor ohne erhebliche Komplikationen mit Heparin behandelt worden.

Ärztliche Fehler bei der Verabreichung des Heparins und der Behandlung der Komplikationen konnte das OLG nicht feststellen. (iss)

Urteil des OLG Hamm, Az.: 3 U 54/12

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Außergerichtliche Schlichtung

Weniger bestätigte Behandlungsfehler in Nordrhein

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Erhöhtes Thromboserisiko

Fallbericht: Lungenembolie bei einem Hobby-Bergsteiger

Antibiotika bei Bindehautentzündung wenig wirksam

Was bei Kindern häufig eine infektiöse Konjunktivitis auslöst

Lesetipps
Ein Mettbrötchen

© juefraphoto / stock.adobe.com

Tödlicher Einzeller im Hirn

Fallbericht: Amöbenenzephalitis nach Verzehr von rohem Fleisch?

Ärztin misst bei einer Patientin den Blutdruck

© goodluz / stock.adobe.com

Unter 120 mmHg

Striktere Blutdruckkontrolle bei Diabetes wohl doch sinnvoll