Brustkrebs
Unauffälliger Befund ist kein Behandlungsfehler
Kein positiver Befund und wenige Monate später trotzdem Brustkrebs. Dieses Schicksal ereilte eine Patientin - woraufhin sie ihren Frauenarzt verklagte. Jetzt hat ein Gericht zu seinen Gunsten entschieden.
Veröffentlicht:KÖLN. Es ist kein Behandlungsfehler, wenn ein Frauenarzt nach unauffälligen Tast- und Sonografiebefunden keine weiteren Untersuchungen veranlasst - selbst wenn bei der Patientin schon wenige Monate später ein größeres Mammakarzinom mit Lymphknotenmetastasen diagnostiziert wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.
Eine knapp 40-jährige Frau war im Juli und im November 2007 bei einem Frauenarzt zu Früherkennungsuntersuchungen. Beim zweiten Termin machte der Gynäkologe eine Sonografie der Brust mit einem Ultraschallgerät, das mit einem Sektorschallkopf ausgestattet war. Dabei stellte er keine Auffälligkeit fest.
Im März 2008 fand der Arzt durch Abtasten eine auffällige Verhärtung der rechten Brust. Bei der Frau wurde ein ausgedehntes Mammakarzinom festgestellt. Nach einer Chemotherapie wurde eine Mastektomie durchgeführt, die Frau wurde postoperativ bestrahlt.
Die Patientin verklagte den Gynäkologen auf Schadenersatz. Sie warf ihm vor, die Erkrankung zu spät erkannt zu haben. Sowohl das Landgericht als auch das OLG wiesen die Klage zurück, weil kein Behandlungsfehler festzustellen war.
Sachverständiger entlastet Gynäkologen
Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass bereits bei den Untersuchungen 2007 ein erkennbares Karzinom vorlag, urteilten die OLG-Richter.
Nach dem Tastbefund habe keine Indikation für eine weitere Befundung vorgelegen. Zudem sei sie keine Risikopatientin gewesen. "Die in ihrer Familie vorgekommenen Krebserkrankungen, ihre frühe Menarche und der Umstand, dass die Klägerin Raucherin war, haben das Risiko für eine Brustkrebserkrankung nach Einschätzung des Sachverständigen nicht entscheidend erhöht", heißt es in dem Urteil.
Nach Einschätzung des Gerichts kann dem Arzt auch kein Befundungsfehler vorgeworfen werden, weil er die Sonografie fehlerhaft durchgeführt hätte. Die Untersuchung mit einem Schallkopf sei zwar etwas umständlicher; das sei aber je nach Erfahrung und Gewohnheit des Arztes unerheblich.
Unabhängig von der Frage eines möglichen Behandlungsfehlers gab es für das OLG keinen Beweis dafür, dass der Krankheitsverlauf weniger gravierend verlaufen wäre, wenn die Brustkrebserkrankung schon 2007 erkannt worden wäre.
Az.: 26 U 88/12