Schlichtungsstellen
BGH schafft Klarheit zu Verjährung in Arzthaftungsfällen
Der Antrag eines Patienten bei einer Schlichtungsstelle der Ärztekammer hemmt die Verjährungsfrist. Dazu ist es keineswegs nötig, dass der betroffene Arzt oder seine Versicherung dem Schlichtungsverfahren zugestimmt haben.