Bundesgerichtshof

Haften Ärzte für langsames Sterben?

Der Bundesgerichtshof steht vor der Aufgabe, über den Handlungsspielraum von Ärzten zu entscheiden, wenn sich am Ende des Lebens ein Patientenwille nicht ermitteln lässt. Es geht um den Fall eines demenzkranken Mannes, der jahrelang künstlich ernährt worden war. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben.

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Wie weit reicht die ärztliche Haftung? Diese Frage muss der Bundesgerichtshof klären.

Wie weit reicht die ärztliche Haftung? Diese Frage muss der Bundesgerichtshof klären.

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KARLSRUHE/MÜNCHEN. Der Bundesgerichtshof (BGH) steht aktuell vor der Grundsatz-Frage, welchen Handlungsspielraum Ärzte haben, wenn sich am Ende des Lebens ein Patientenwille nicht ermitteln lässt.

Geklagt hat ein Mann, der der Auffassung ist, dass sein demenzkranker Vater unnötig lange am Leben erhalten wurde. Als Erbe fordert er vom behandelnden Hausarzt Schmerzensgeld und Schadenersatz für Behandlungs- und Pflegekosten, insgesamt mehr als 150.000 Euro.

Der Vater, der sich zum Schluss weder bewegen noch mitteilen konnte, war bis zu seinem Tod 2011 jahrelang künstlich ernährt worden. Was der Patient gewollt hätte, weiß keiner.

Die Karlsruher Richter haben erstmals zu entscheiden, ob ein Arzt posthum für die Verlängerung von Leiden haftbar gemacht werden kann. Der Anwalt des Sohnes hält das für den einzigen Weg, auf die Einhaltung medizinischer Standards zu pochen.

Zuletzt hatte das Münchner Oberlandesgericht (OLG) dem Sohn 40.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, die Schadenersatz-Forderung aber abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Revision eingelegt.

Richter wollen eingehend beraten

Der Bundesgerichtshof scheint mit dem OLG-Urteil Probleme zu haben. Senatsvorsitzende Vera von Pentz sagte, nur jeder Einzelne für sich könne entscheiden, wann er nicht mehr weiterleben wolle.

Sie wies auch darauf hin, dass der Sohn zu Lebzeiten des Vaters die Möglichkeit gehabt hätte, beim Betreuungsgericht eine Prüfung des Falls zu beantragen.

Der BGH-Anwalt des Klägers, Richard Lindner, wandte ein, Arzt und Betreuer hätten die künstliche Ernährung einfach immer weiterlaufen lassen. Die Justiz müsse nicht entscheiden, was lebenswert sei. Aber wenn der Vater tatsächlich gegen seinen Willen länger habe leiden müssen, sei ein Schmerzensgeld durchaus angebracht.

Beim BGH stößt die Klage offenbar auf grundsätzliche Bedenken. Im Moment neigen die obersten Zivilrichter eher nicht dazu, dem Sohn als Erben Schmerzensgeld und Schadenersatz zuzusprechen, wie sich in der Verhandlung in Karlsruhe am Dienstag abzeichnete.

Ein Urteil über den Wert eines Lebens verbiete sich, sagte die Senatsvorsitzende. Die Richter wollen die Frage aber eingehend beraten und ihre Entscheidung erst in den nächsten Wochen verkünden.

Az. VI ZR 13/18

Wir haben den Beitrag aktualisiert am 12.03.2019 um 13:42 Uhr.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 12.03.201913:40 Uhr

Schadenersatz für Lebensverlängerung?

Hintergrund dieser aktuell auf heute terminierten, aber verschobenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein äußerst komplizierter juristischer Sachverhalt und der Paragraph 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er lautet:
"§ 1901b - Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2286), in Kraft getreten am 01.09.2009"

Meine detaillierte Quelle zu den rechtlichen Hintergründen lautet:
"Der Patient war jahrelang über eine Magensonde ernährt worden. Spätestens ein Jahr vor seinem Tod sei das nicht mehr fachärztlich angemessen gewesen, argumentiert sein Sohn, Heinrich Sening. Der Kranken- und Altenpfleger lebt in den USA, sein Vater hatte einen Betreuer. "Es geht nicht ums Geld. Es ist hier nicht mit rechten Dingen zugegangen. Die Familie wurde kein einziges Mal gefragt", sagt Sening. Der beklagte Arzt behauptet, er habe sich sehr wohl an den Betreuer des Vaters gewandt und sich mit diesem kurzgeschlossen. Aber: "Einen Patienten zu Tode zur bringen, indem ich ihm die Ernährung entziehe - das ist sehr schlecht vorstellbar."
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-i-verhandlung-posthumes-schmerzensgeld-zu-lange-kuenstlich-ernaehrt/

Ich gebe zu bedenken:

1. Eine PEG-Sonden-Ernährung ist keine "grausige Behandlung", sondern eine etablierte Standardtherapie, wenn nicht in einer rechtsgültigen Patientenverfügung dieser widersprochen wurde.
2. Die Vermutung einer fiktiven Patientenverfügung oder eines nicht äußerbaren Patientenwillens setzt zumindest die unmittelbare persönlich-physisch-interaktive Anwesenheit des direkten Verwandten 1. Grades voraus, selbst wenn dieser dauerhaft in den USA lebt und arbeitet.
3. Der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Sohnes in den USA entschuldigt in keiner Weise sein fehlendes Bemühen, einen rechtlich von ihm beanstandeten Sachverhalt durch eigene Initiative abzustellen.
4. Insofern wäre auch ein möglicherweise schuldhaftes Unterlassen rechtlich zu prüfen und zu würdigen.

Der mit der Sache beauftragte Rechtsanwalt (RA) ist niemand anderes als RA Wolfgang Putz, München. In einem Interview zur Sterbehilfe-Gesetz-Abstimmung im Deutschen Bundestag aus Legal Tribune Online (LTO) gab er folgendes zu Protokoll:
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gesetzentwurf-abstimmung-sterbehilfe-fuenf-fragen-an-wolfgang-putz/

"LTO: Was würden Sie tun, wenn Sie als Bundestags-Abgeordneter am Freitag über die vier vorgelegten Gesetzentwürfe abstimmen müssten?

Putz: Ich würde viermal mit Nein stimmen. Man kann qualifizierte professionelle Suizidhilfe – ggf. gegen Geld – moralisch ablehnen. Aber bei den zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen geht es darum nicht, sondern mit einem Gesetz soll eine moralisch befriedigende Veränderung herbeigeführt werden. Nach meiner Überzeugung werden jene Suizide, die man überhaupt nur begleiten darf, dennoch stattfinden. Die Menschen, die freiverantwortlich und wohlüberlegt handeln, weil die Palliativmedizin keine Option für sie hat oder sie diese ablehnen, werden entweder harten Suizid begehen - was kein anständiger Mensch gut finden kann -, oder, wie schon heute in der Überzahl und künftig sicherlich noch häufiger,

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