LSG Berlin-Brandenburg
Kostenerstattung gilt – auch wenn kein Arzt zur Hand ist
BERLIN. Weil sich kein geeigneter Arzt fand und weder Kasse noch KV einen benennen konnten, muss die Kasse die Behandlung eines eingewachsenen Zehennagels mittels Nagelkorrekturspange durch eine medizinische Fußpflegerin erstatten. So entschied kürzlich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 9 KR 299/16). Die Kasse hatte die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, medizinische Fußpflege nur beim diabetischen Fußsyndrom zahlen zu müssen. Das lag bei der klageführenden Patientin nicht vor. Das LSG hielt dagegen, als ärztliche Leistung sei die Nagelspange für die Klägerin nicht zu erhalten gewesen. Das begründe einen "Systemmangel". Und der erlaube ausnahmsweise die Inanspruchnahme eines nichtärztlichen Leistungserbringers. (cw)