Berufskrankheiten

Wichtiger Impuls zur Modernisierung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung regt Änderungen im Berufskrankheitenrecht an. Sie fordert unter anderem mehr Transparenz beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat und den Wegfall des Unterlassungszwangs – ein richtiger Ansatz.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Wichtiger Impuls zur Modernisierung

© Volker Witt / Fotolia

Wer sich im Laufe seines Erwerbslebens eine Berufskrankheit zuzieht, durchleidet unter Umständen ein Martyrium bis zur Anerkennung als Berufskrankheit. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) fehlte zum Beispiel im Jahr 2014 in 20.642 Fällen – obwohl nachgewiesen war, dass die Erkrankung beruflich verursacht worden ist – zur Anerkennung als Berufskrankheit im juristischen Sinne die Erfüllung der bei einigen Berufskrankheiten zusätzlich erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (wir berichteten). So greift bei einigen der häufigsten Berufskrankheiten der Unterlassungszwang, müssen für die Anerkennung die Krankheiten zusätzlich zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Nun prescht die DGUV vor und setzt sich in ihrem Weißbuch "Berufskrankheitenrecht 2016" für wesentliche Änderungen im betreffenden Recht ein, darunter den Wegfall des Unterlassungszwangs. Wie DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Breuer betont, sollten die Rechtsänderungen aber nicht für Wildwuchs sorgen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit bleibe, dass die Arbeit Ursache der Erkrankung sei. "Wir wollen das bestehende Recht anpassen, nicht ersetzen", so Breuer.

Änderungsvorschläge für fünf Themenbereiche

Die Vorschläge des DGUV-Weißbuches konzentrieren sich auf die insgesamt fünf Themenbereiche Ursachenermittlung, Unterlassungszwang, Rückwirkung, Forschung und Ärztlicher Sachverständigenbeirat.

Um entscheiden zu können, ob Versicherte an einer Berufskrankheit leiden, müssen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen unter anderem ermitteln, welchen schädigenden Einwirkungen die Versicherten bei der Arbeit ausgesetzt waren. Die DGUV fordert den Gesetzgeber unter anderem auf, den gesetzlichen Rahmen dafür zu schaffen, dass Daten für weitere Expositionskataster erhoben und genutzt werden können. Ein weiterer Schritt betrifft die Versicherten direkt: Bevor über ihren Fall entschieden wird, sollen sie vom Unfallversicherungsträger die Angaben zu ihrer Tätigkeit erhalten, die der Entscheidung zugrundgelegt werden sollen. So könnten sie prüfen, ob ein vollständiges und zutreffendes Bild ihrer Arbeitstätigkeiten vorliegt oder möglicherweise ein wichtiger Aspekt vergessen wurde.

Breiten Raum nimmt das Plädoyer zur Abschaffung des Unterlassungszwanges ein. Laut DGUV können derzeit neun von 77 Berufskrankheiten nur anerkannt werden, wenn die Betroffenen so schwer erkrankt sind, dass sie die Tätigkeiten aufgeben müssen, die "für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Auf diese neun Berufskrankheiten bezögen sich rund 50 Prozent aller Verdachtsanzeigen. Zwei Hauptgründe habe es für die Einführung des Unterlassungszwangs gegeben. Er verhindere, dass bei weniger schwerwiegenden Erkrankungen direkt ein aufwändiges Verwaltungsverfahren ausgelöst wird. Und: Die Berufsaufgabe führe dazu, dass Versicherte nicht weiter gefährdet sind, sich die Krankheit somit nicht verschlimmere.

Verweis auf Bundessozialgericht

Der Unterlassungszwang hat aber auch eine Kehrseite: Mit der obligatorischen Berufsaufgabe endet oft auch ein Erwerbsleben. Wie die DGUV hinweist, erlaubten es aber mittlerweile gezielte Präventionsangebote betroffenen Berufstätigen, trotz Vorliegens einer Berufskrankheit in ihrem Job weiterzuarbeiten. Diese Lösung ist durchaus im Sinne von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die DGUV sieht es als Aufgabe des Gesetzgebers, die Tatbestände der einzelnen Berufskrankheiten zu präzisieren – insbesondere den Schweregrad der Erkrankung.

 Im Weißbuch verweist die DGUV unter anderem auf das Bundessozialgericht (BSG). Nach dessen Ansicht herrsche eine Schieflage vor. Keines der mit dem Unterlassungszwang verfolgten Ziele rechtfertige es, eine beruflich erworbene Erkrankung, die zu einer unter Umständen erheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt habe, anders als vergleichbare Folgen eines Arbeitsunfalls nur deshalb nicht zu entschädigen, weil der Versicherte dank einer die Krankheitsursachen beseitigenden Änderung der Arbeitsbedingungen seine Berufstätigkeit weiter ausüben könne. "Ein solches Ergebnis würde gegen das dem Rechtsstaatsprinzip immanente Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen", so das BSG.

Weiter sei, so die DGUV, die Frage der Rückwirkung zu regeln, die sich nach der Aufnahme einer Erkrankung in die Berufskrankheitenliste stelle. Sich selbst verordnet sie eine transparentere Forschungsförderung. Transparenz fordert die DGUV in puncto Ärztlicher Sachverständigenbeirat (ÄSVB) ein. Was eine Berufskrankheit ist, entscheidet die Bundesregierung. Sie lasse sich dabei wissenschaftlich vom ÄSVB im Bundesarbeitsministerium beraten.

"Der ÄSVB ist gesetzlich nicht verankert; wer ihm angehört, war bislang nicht öffentlich. Es wird immer wieder bemängelt, dass der Prozess seiner Entscheidungsfindung nicht transparent ist", mokiert sich die DGUV. Sie schlägt vor, den ÄSVB im Gesetz zu verankern. So könnte seine rechtswirksame Tätigkeit gegenüber einer reinen Beratung abgegrenzt werden.

Das Weißbuch führt den Handlungsbedarf zur Modernisierung des Berufskrankheitenrechts vor Augen. Allerdings wird der Gesetzgeber in dieser Legislaturperiode aus Zeitgründen keine zielführende Novellierung mehr anstoßen können.

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