Berufskrankheiten

Weitsichtiges Asbest-Urteil

Wolfgang van den BerghVon Wolfgang van den Bergh Veröffentlicht:

Die Nicht-Anerkennung von Berufskrankheiten bleibt ein schwieriges Terrain und bietet immer wieder Anlass für eine reißerische Berichterstattung. Ganz anders ist ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) zu werten, das eine Berufsgenossenschaft dazu verdonnert hat, ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom als Berufskrankheit anzuerkennen. Entscheidend im konkreten Fall: Der juristische Vollbeweis musste nicht geliefert werden.

Hier hat das LSG Augenmaß und Weitsicht bewiesen. Hilfreich dabei war die Expertise des deutschen und europäischen Mesotheliompanels, das in seiner Klassifizierung eine klare Aussage zu einer medizinisch gesicherten Diagnose trifft. Nach den Kategorien A und B gilt die Diagnose als gesichert. Bei allen weiteren Kategorien sind Zweifel an der Diagnose angebracht. Übersetzt bedeutet das: Für den juristischen Vollbeweis braucht es keine absolute Sicherheit. Die könnte im Zweifel sowieso nur die Obduktion liefern.

Schon in den 30er Jahren des 20. Jahrhundert wurde Asbest eingesetzt. In den 60er und 70er Jahren war Asbest aus der Baubranche nicht wegzudenken, bis es 1993 wegen der bekannten Gesundheitsschäden verboten wurde. Das Urteil ist ein Hoffnungsschimmer für alle, die damals geschädigt worden sind.

Lesen Sie dazu auch: Berufskrankheit: Anerkennung auch ohne Vollbeweis

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