Bundessozialgericht
Borreliose-Infektion ist noch keine Berufskrankheit
KASSEL. Allein die Infektion mit Borreliose-Erregern ist noch keine Berufskrankheit. Hinzukommen muss eine Erkrankung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Infektion zurückgeht, urteilt das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 17/15 R).
Es wies damit am Dienstag einen Forstwirt aus Bayern ab, der regelmäßig im Wald unterwegs ist. Neben Gelenkbeschwerden und Herzrhythmusstörungen hat er auch Borreliose-Antikörper im Blut
Doch für eine Anerkennung als Berufskrankheit reicht das nicht, so das BSG. Herzrhythmusstörungen seien keine üblichen Folgen einer Borreliose-Infektion. Und die Gelenkprobleme gingen nach Angaben der Ärzte auf degenerative Veränderungen zurück. (mwo)