Arbeiten 4.0

Arbeitsmediziner warnen vor Vorsorgelücken

Die Digitalisierung der Arbeitswelt nagt am Fundament des klassischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, warnt der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte. Er plädiert für eine Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Die Digitalisierung der Arbeit stützt sich in Zukunft vermehrt auf Selbstständigen, für die der Gesetzgeber bisher keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorsieht.

Die Digitalisierung der Arbeit stützt sich in Zukunft vermehrt auf Selbstständigen, für die der Gesetzgeber bisher keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorsieht.

© Sergey Nivens - stock.adobe.com

 KARLSRUHE. Die zunehmende Digitalisierung und damit das Arbeiten 4.0 macht es aus Sicht des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) zwingend erforderlich, das gesamte Arbeitsschutzrecht und analog dazu die Regelungen der Unfallversicherungsträger zu novellieren. Neue Arbeitsformen wie das Crowdworking und der zunehmende Trend zur Selbstständigkeit lässt beim Arbeits- und Gesundheitsschutz auf lange Sicht Lücken klaffen, warnt der VDBW in seinem Positionspapier "Arbeit 4.0 – Beschäftigungsfähigkeit langfristig und nachhaltig sichern".

Knackpunkt der gegenwärtigen Rechtslage sei, "dass die Arbeitsschutzgesetzgebung immer auf der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, den es in den neuen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr in dieser Form gibt", wie es in dem Positionspapier heißt. Die bisherigen Erfolge des Arbeitsschutzes basierten, so der VDBW-Wink mit dem Zaunpfahl in Richtung Bundesarbeitsministerium, wesentlich auf der Umsetzung von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber.

Obligatorische Beratung gefordert

Die Gesetzesnovelle müsse unbedingt die obligatorische arbeitsmedizinische Beratung für alle Berufstätigen forcieren, so das Plädoyer von VDBW-Präsident Dr. Wolfgang Panter und Präsidiumsmitglied Dr. Heinz Bicker, den Autoren des Positionspapiers.

"In dieser neuen Arbeitsschutzgesetzgebung ist zu verankern, dass es das Recht und die Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Beratung und Betreuung für alle Erwerbstätigen gibt. Daher bedarf die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge der Veränderung in dem Sinne der neuen Erwerbstätigkeiten", so der VDBW.

Da sich die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge durch einen Wandel der Arbeitsformen und -inhalte – die klassische Tätigkeit in Unternehmen wird erheblich zurückgehen –, aber auch ganzer Branchen jederzeit ändern könnten, ist aus Sicht der VDBW eine enge Verknüpfung zwischen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Agentur für Arbeit erforderlich.

Auf selbstständig Berufstätige werde in Zukunft mehr Eigenverantwortung für ihre Gesundheit und Gesunderhaltung im Arbeitskontext zukommen. Grund dafür sei die Digitalisierung der Arbeitswelt, die am Fundament des klassischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der auf der Zuordnung zu Betrieben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Umsetzung der notwendigen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen basiere, nage, warnt der VDBW.

"In diesem Zusammenhang braucht es die entsprechende Kompetenz auf diesem Sektor, um dem Thema Selbstausbeutung vorzubeugen. Ein wichtiges Zukunftsziel ist es, den gesetzlich verankerten Schutz vor Entgrenzung und Überforderung auch in der Ich-AG sicherzustellen", reklamieren die Arbeitsmediziner ihren Anspruch an die digitalisierte Arbeitswelt.

Maklerplattformen im Visier

Einen besonderen Handlungsbedarf in puncto Regulierung sieht der VDBW beim Crowdworking. "Neue Arbeitsformen werden zunehmend geprägt von Plattformen, die Makler sind zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebenden. Sie spielen eine zentrale Rolle in dieser Entwicklung und sind bisher wenig reguliert", heißt es im Positionspapier. Aus Sicht der Arbeitsmediziner könnten die Plattformen aber ein wichtiges Regulativ darstellen, wenn es um die Einhaltung von Grundnormen geht.

"Daher fordern wir, dass Plattformen, die neue Arbeit und Arbeitsform vermitteln, dies nur tun dürfen, nach entsprechender Überprüfung der notwendigen arbeitsmedizinischen Beratung der Arbeitssuchenden", lautet das Fazit.

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